Der Bundestag hat am gestrigen Donnerstag unter anderem über den Gesetzesentwurf zur Kostenbegrenzung bei Telefon-Warteschleifen diskutiert. Die Regelung befindet sich - gut versteckt - in dem knapp 240seitigen "Gesetzesentwurf zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen" <link http: dipbt.bundestag.de dip21 btd _blank external-link-new-window>(BT-Drs. 17/5707:PDF).
Der neue Paragraph soll lauten:
"§ 66g TKG-Entwurf: Warteschleifen
(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,
2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer,
3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),
4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung oder
5. der Angerufene trägt die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen.
(2) Beim Einsatz einer Warteschleife, die nicht unter Absatz1 Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 66a bis 66c, darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder der Angerufene gemäß Absatz 1 Nummer 5 die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt."
Wird diese Regelung nicht eingehalten, soll der Anbieter keinen Anspruch auf Vergütung haben (§ 66 h Nr. 8 TKG-Entwurf).
Zukünftige Warteschleifen müssen also keineswegs kostenlos sein. Der Unternehmer kann vielmehr einen Festpreis nehmen. Die Höhe des Festpreises ist nicht limitiert.
Angestrebt ist ein Inkrafttreten im 3. Quartal diesen Jahres, wobei eine Übergangsfrist von 3 Monaten besteht.
Der Gesetzgeber hat sich auch nicht nehmen lassen zu definieren, was "Warteschleifen" im Sinne des Gesetzes sind. Eine kurze, prägnante Definition:
"Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet
wird. Dies umfasst die Zeitspanne vom Zustandekommen der Verbindung mit dem Anschluss des Angerufenen bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob diese über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt,
sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind.
Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weitervermittlung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird, wenn diese Zeitspanne 30 Sekunden überschreitet. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der
Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht."
Die Deutsche Telekom AG hat übrigens bereits reagiert und bietet in einer <link http: mwl.telekom.de produkte pdf pres_kundenpraesentation-warteschleifen_v02-00_20110303.pdf _blank external-link-new-window>interessanten Präsentation (PDF) die ersten anschaulichen Lösungsansätze an.