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BGH: Gewährung von Geldentschädigung nur bei schwerwiegendem Rechtsverstoß

Der BGH (Beschl. v. 30.06.2009 - Az.: VI ZR 339/08) hat erneut entschieden, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung nur bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung in Betracht kommt.

Eine solch schwere Rechtsverletzung sei nicht anzunehmen, so die Richter, wenn die Beeinträchtigung anders ausgeglichen werden könne.

Dies sei z.B. dann der Fall, wenn - wie im vorliegenden Sachverhalt - bereits ein gerichtliches Ordnungsmittel ausgesprochen wurde. Denn dann könnten die damit zusammenhängende Haftandrohung und das angedrohte Ordnungsgeld unter Umständen genügend Schutz vor einem erneuten Rechtsverstoß bieten.

Es seien jedoch zwingend immer die Umstände des Einzellfalls zu berücksichtigen (u.a. Schwere der zugefügten Beeinträchtigung und Ausmaß der Verantwortlichkeit).

 

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