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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Glücksspiel-Verband kann eigene Mitglieder bei Verfolgung von Wettbewerbsverstößen schonen

Einem Glücksspiel-Verband kann nicht vorgeworfen werden, er verhalte sich rechtsmissbräuchlich, weil er im Falle wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen seine eigenen Mitglieder schont, gegen Nicht-Mitglieder hingegen gerichtlich vorgeht <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile kein-rechtsmissbrauch-eines-verbandes-bei-schonung-eigener-mitglieder-6-u-133-09-oberlandesgericht-frankfurt-20091105.html _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.11.2009 - Az.: 6 U 133/09).

Erst vor kurzem hat das LG Hamburg <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile ausschliessliches-vorgehen-eines-verbandes-gegen-staatliche-gluecksspielanbieter-rechtswidrig-327-o-landgericht-hamburg-20091022.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.10.2009 - Az.: 327 O 144/09) entschieden, dass der Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen (GIG) rechtmissbräuchlich handle, wenn er nur die Rechtsverletzungen staatlicher Glücksspiel-Anbieter verfolge. Die eigenen Mitglieder hingegen, die ebenfalls mehrfach Rechtsverletzungen begingen, wurden nicht verfolgt.

Eine ähnliche Situation lag auch dem Sachverhalt zugrunde, den nun die Frankfurter Richter zu beurteilten hatten.

Auch hier ging ein Glücksspiel-Verband, in dem private Unternehmen organisiert waren, gegen einen staatlichen Lotterie-Anbieter vor. Verstöße gegen eigene Mitglieder hingegen blieben unberücksichtigt.

Anders als ihre Hamburger Kollegen stuften die Frankfurter Richter das klägerische Handeln als rechtlich zulässig sein. Ein Rechtsmissbrauch sei nicht erkennbar.

Der Einwand der "unclean hands" sei insbesondere deshalb nicht gerechtfertigt, weil der vom Kläger verfolgte Wettbewerbsverstoß auch die Interessen der Allgemeinheit berühre. Sofern dies im Vordergrund stünde und es nach Gesamtumständen keine Hinweise darauf gäbe, dass der Verband lediglich Mitglieder "anlocken" wolle, liege kein Rechtsmissbrauch vor.

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