Das LG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile bei-unberechtigter-abmahnung-verpflichtung-zum-schadensersatz-3-12-o-123-09-landgericht-frankfurt_am_main-20091204.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.12.2009 - Az.: 3-12 O 123/09) hat noch einmal das bekräftigt, was ohnehin gängige Rechtsprechung ist: Es gibt keine Pflicht für einen Unternehmer, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu benutzen.
Die Beklagte mahnte den Kläger ab, weil dieser auf eBay keine AGB verwendet hatte. Der schaltete seinen Anwalt ein, wies die Abmahnung zurück und verlangte die ihm enstandenen Anwaltskosten zurück.
Zu Recht wie die Frankfurter Richter nun entschieden.
Die Abmahnung sei unberechtigt, es liege kein Wettbewerbsverstoß. Denn es gebe keine gesetzliche Verpflichtung, AGB zu verwenden.
Da durch die unbegründete Abmahnung dem Kläger ein Schaden entstanden sei, hafte die Beklagte in dieser Höhe auf Schadensersatz.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. ist in zweierlei Hinsicht interessant.
Zum einen räumt sie mit dem Vorurteil auf, ein Unternehmer bräuche Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese Mär hält sich - leider auch unter Anwälten - bis zum heutigen Tage. Neben dem <link http: www.law-podcasting.de der-disclaimer-10-jahre-unausrottbarer-schwachsinn _blank external-link-new-window>unausrottbaren Schwachsinn mit dem Internet-Disclaimer dürfte das ein weiterer heißer Kandidat für die Top Ten der rechtlichen Nonsense-Geschichten im Internet sein.
Zum anderen spricht das Gericht dem zu Unrecht Abgemahnten Schadensersatz zu.Leider jedoch ohne nähere Begründung. Vor allem setzen sich die Richter nicht mit den hohen Anforderungen auseinander, die der BGH bei unberechtigten, rein wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgestellt hat. Vielmehr wird der Ersatzanspruch pauschal bejaht.