Das OLG Stuttgart <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.04.2012 - Az.: 2 U 91/11) hat eine Mitstörerhaftung eines Domain-Parking betreibenden Unternehmens für markenrechtsverletzende Domains bejaht.
Die Klägerin war Inhaberin der deutschen und EU-Wortmarke „KWICK“. Die Beklagte betrieb ein Domain-Parking-Programm. Auf einer der zum Abruf bei der Beklagten bereitstehende Domain wurde für Unternehmen geworben, die mit der Klägerin in unmittelbarem Wettbewerb standen.
Per E-Mail unterrichtete die Klägerin die Beklagte über den Rechtsverstoß und forderte sie zur Beseitigung der Störung auf. Da die Beklagte nur die Vorlage einer Kopie der Markenurkunde forderte und im übrigen untätig blieb, mahnte die Klägerin die Beklagte ab und nahm sie schlussendlich gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.
Die Stuttgarter Richter bejahten eine Haftung der Beklagten als Störerin. Bei einem Domain-Parking-Anbieter wie der Beklagten ergebe sich aus dem Telemediengesetz zwar keine allgemeine Prüfpflicht vor einem Hinweis auf eine konkrete Rechtsverletzung.
Wie der Betreiber eines Online-Marktplatzes seien Domain-Parking-Anbieter aber als Störer verantwortlich, sobald sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hätten. Trotz der Mittelungen in der E-Mail der Klägerin und der Aufforderung zur umgehenden Beseitigung der Störung sei die Beklagte untätig geblieben. Sie sei nicht berechtigt gewesen, ein Tätigwerden erst von der Übersendung einer Kopie der Markenurkunde abhängig zu machen.