Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf <link http: www.vzbv.de cps rde xbcr vzbv teekanne_olg_duesseldorf_i_20_u_59_12.pdf _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.02.2013 - Az.: I-20 U 59/12) muss der "Himbeer"-Früchtetee von Teekanne nicht zwingend Himbeere enthalten, damit das Produkt nicht irreführend ist.
Die Beklagte vertrieb den bekannten Teekanne-Früchtetee in der Geschmacksrichtung "Himbeer-Vanille". Sie bewarb das Produkt u.a. mit der Aussage "Früchtetee mit natürlichen Aromen".
Die Ware selbst enthielt keine Bestandteile von Vanille und Himbeere und auch keine natürlichen Vanille- oder Himbeer-Aromen.
Die Klägerin war der Ansicht, es handle sich daher um eine Irreführung des Verbrauchers.
Diese Ansicht teilten die Düsseldorfer Richter nicht. Maßgeblich sei die Beurteilung aus Sicht eines verständigen Verbrauchers.
Dieser erwarte nicht, dass der Tee Zutaten von Himbeere oder Vanille enthalte. Vielmehr gehe er davon aus, dass das Produkt lediglich einen solchen Geschmack habe.
Daher liege keine Irreführung und somit auch kein Wettbewerbsverstoß vor.