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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Hinweis auf die Stofffreiheit eines Medikaments ist nur zulässig, wenn diese vorteilhaft ist

Das OLG Hamburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-werbung-mit-frei-von-bei-nicht-bewiesener-vorteilhaftigkeit-3-u-173-08-oberlandesgericht-hamburg-20090528.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.05.2009 - Az.: 3 U 173/08), dass die Hervorhebung der Tatsache, dass ein Arzneimittel frei von gewissen Wirkstoffen ist, nur dann erfolgen darf, wenn dies nachgewiesenermaßen vorteilhaft für den Konsumenten ist.

Die Parteien sind zwei Pharmaunternehmen, die sich ähnelnde Medikamente herstellen. Die Verfügungsbeklagte bewarb ihr Produkt in einer Fachzeitschrift mit den Worten: „DBP und Eudragit-frei“.

Hierin sah die Verfügungsklägerin eine unlautere Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Der Aussage sei nämlich die Wertung zu entnehmen, dass ein Verzicht auf die genannten Stoffe einen Vorteil des Medikaments darstellt. Ein solcher Vorteil könne nur dann gegeben sein, wenn die Stoffe „DBP“ und „Eudragit“ gesundheitsschädlich sind. Dies sei zumindest bei dem Stoff „Eudragit“ nicht der Fall.

Die Verfügungsbeklagte entgegnete hierauf, dass die monierte Aussage nicht rechtswidrig sei, da sie objektiv richtig ist. Darüber hinaus sei es unerheblich, ob bei der Einnahme von „Eudragit“ unerwünschte Nebenwirkungen auftreten. Die Information, dass das Medikament diesen Stoff nicht enthält sei außerdem schon deswegen erforderlich, weil die Patienten zumeist täglich hohe Dosen zu sich nehmen. Des weiteren wurden wissenschaftliche Studien, die auf eine Schädlichkeit von „Eudragit“ hinweisen, angeführt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht gab der Verfügungsklägerin Recht.

Seiner Auffassung nach impliziere die beanstandete Werbeaussage, dass das Produkt der Verfügungsbeklagten aufgrund der Stofffreiheit anderen Produkten überlegen sei. Eine solche Überlegenheit sei aber gerade nicht gegeben, da die Verfügungsbeklagte nicht nachweisen konnte, dass die Einnahme von „Eudragit“ schädlich ist. Hierfür trage sie jedoch dadurch, dass diese Frage wissenschaftlich umstritten ist, die Beweislast.

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