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LG Stuttgart: HNO-Arzt darf Hörgeräte verkaufen

Das LG Stuttgart (Urt. v. 06.04.2009 - Az.: 40 O 148/08) hat entschieden, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn ein HNO-Arzt seinen Patienten darauf hinweist, dass er den Kauf eines Hörgerätes vermitteln kann.

Der Beklagte war HNO-Arzt. Ein schwerhörigen Patient ließ sich vom Arzt bei der Auswahl der Geräte beraten und unterzeichnete eine Hörgerätebestellung.

Der klägerische Wettbewerbsverein sah darin einen Rechtsverstoß, denn der Beklagte habe den Patienten nicht darauf hingewiesen, dass die Geräte nicht nur über ihn bezogen werden könnten, sondern auch über einen Hörgeräteakustiker. Damit sei die Berufsordnung der Ärzte verletzt, da es Ärzten nicht gestattet sei, gewerbliche Leistungen zu erbringen.

Die Stuttgarter Richter teilten diese Einschätzung nicht und wiesen die Klage ab.

Die Berufsordnung für Ärzte regele nur, dass es nicht gestattet sei, Patienten ohne hinreichenden Grund nur an einen bestimmten Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Ein hinreichender Grund könne darin liegen, dass etwa die Qualität der Produkte oder die Service-Leistungen nicht ausreichend seien oder, dass der Mediziner schlechte Erfahrungen mit dem ortsansässigen Hörgeräteakustiker gemacht habe.

Wenn der Arzt auf die Möglichkeit des Bezuges des Hörgerätes mit seiner Mitwirkung hinweise, sei dieser Hinweis zulässig. Er müsse lediglich erläutern, dass das Gerät auch bei jedem beliebigen Hörgeräteakustiker bezogen werden könne.

Da der Beklagte dies nach Ansicht des Gerichts getan habe und darüber hinaus bei der Gerätebestellung ein Formular verwendet habe, in der auf Fachbetriebe im Bereich der Hörakustik hingewiesen werde, habe er keinen Wettbewerbsverstoß begangen.

 

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