Eine Rechtsanwaltskanzlei darf auf ihre Homepage die Schriftsätze der gegnerischen Anwälte stellen, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren stehen, wenn dadurch keine Betriebsinterna oder -geheimnisse veröffentlicht werden, so das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile kanzlei-darf-fremde-schriftsaetze-auf-eigene-homepage-stellen-27-o-530-09-landgericht-berlin-20090917.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.09.2009 - Az.: 27 O 530/09).
Die Klägerin betrieb eine Gießerei. Der Betrieb der Gießerei war Gegenstand mehrere immissionsschutzrechtlicher Prozesse.
Die Beklagte war eine Kanzlei, die die Öffentlichkeit über den Stand der Verfahren auf ihrer Webseite unterrichtete. Im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gegen die Klägerin stellte die Beklagte einen Schriftsatz auf ihre Homepage.
Die Klägerin sah darin einen Rechtsverstoß, weil darin Geschäftsinterna enthalten seien, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Nach einem Zeitraum von 3 Monaten ging sie gegen die Veröffentlichung gerichtlich vor.
Die Berliner Richter lehnten die Klage ab.
Die Klägerin habe lediglich behauptet, dass es sich um wichtige Geschäftsunterlagen gehandelt habe. Beweise für die Behauptung habe sie jedoch nicht vorgelegt.
Insbesondere spreche gegen die Bedeutsamkeit der Unterlagen, dass die Klägerin mehrere Monate zugewartet habe, bevor sie den Gerichtsweg beschritt. Als so bedeutsam könnten die Betriebsinterna nicht eingestuft werden, wenn die Klägerin solange gerichtlich nicht tätig geworden sei.
Die Frage, ob fremde Schreiben veröffentlicht werden, ist seit jeher Gegenstand zahlreicher kontroverser Entscheidungen. Vgl. dazu unseren Vodcast <link http: www.law-vodcast.de durfen-abmahnschreiben-im-internet-veroffentlicht-werden _blank>"Dürfen Abmahnschreiben im Internet veröffentlicht werden?".