Ein Hotel haftet nicht für P2P-Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste (AG Koblenz, Urt. v. 18.06.2014 - Az.: 161 C 145/14).
Der Beklagte betrieb ein Hotel. Die Klägerin, die Produzentin und Rechteinhaberin eines Porno-Films war, ging gegen eine Urheberrechtsverletzung vor, die über den Anschluss des Beklagten begangen wurde.
Zu Unrecht wie das AG Koblenz nun entschied.
Der Hotelbetreiber hafte nicht als Störer, da der das WLAN ausreichend über WPA 1/2 abgesichert habe. Zudem habe er sowohl seine Mitarbeiter als auch die Hotelgäste durch Ausgabe entsprechender Kärtchen darüber belehrt, dass der widerrechtliche Download/Upload von urheberrechtlich geschützten Dateien verboten ist.
Damit sei er seinen Sorgfaltspflichten entsprechend nachgekommen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine weitere Entscheidung zur Frage, unter welchen Umständen Hotels für die P2P-Urheberrechtsverletzungen ihrer Gäste haften. Erst vor kurzem hatte das AG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com news hotel-haftet-nicht-fuer-p2p-urheberrechtsverletzungen-einer-gaeste.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.06.2014 - Az.: 25b C 431/13) entschieden, dass Hotels nicht für die Rechtsverstöße ihrer Gäste verantwortlich sind.
Das AG Koblenz teilt nun diese Ansicht. Zu beachten ist dabei aber, dass das Gericht eine wichtige Einschränkung macht. Da es sich um die erste Abmahnung handle, so der Richter, treffe den Beklagten keine Verpflichtung, die Internetnutzung seiner Gäste und Angestellten zu überwachen. Die Robenträger bringen damit zum Ausdruck, dass andere Regelungen gelten, wenn es sich um eine zweite oder weitere Abmahnung gehandelt hätte. Offen lässt das Gericht jedoch, welches Sorgfaltspflichten in diesem Fall angemessen wären.
Anders das AG Hamburg <link news hotel-haftet-nicht-fuer-p2p-urheberrechtsverletzungen-einer-gaeste.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.06.2014 - Az.: 25b C 431/13): Auch wenn es in der Vergangenheit im dortigen Sachverhalt bereits mehrfach zu Urheberrechtsverletzungen gekommen war, bewertete das Gericht, dass das Hotel die ausreichende Sorgfalt habe walten lassen durch den ausdrücklichen WLAN-Haftungshinweis.