Die Online-Reklame für ein Hotel, welches auf einem Werbebanner mit einem Swimmingpool abgebildet ist, ist nicht irreführend und damit auch nicht wettbewerbswidrig. Dies gilt zumindest dann, wenn in dem einstweiligen Verfügungsverfahren, durch welches die Unterlassung der Abbildung durchgesetzt werden soll, der Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht wird <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-reklame-mit-werbebanner-fuer-hotel-mit-pool-zulaessig-5-w-21-11-kammergericht-berlin-20110302.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 02.03.2011 - Az.: 5 W 21/11).
Der Kläger ging gegen den Online-Werbebanner eines Hotels vor, in dem die Unterkunft mit einem Swimmingpool abgebildet war. In Wahrheit, so der Vertrag des Klägers, verfüge das Hotel über keine solche Einrichtung.
Die Berliner Richter wiesen den begehrten Unterlassungsanspruch zurück.
Der Kläger habe trotz gerichtlicher Aufforderung nicht dargelegt, dass das Hotel tatsächlich nicht über einen Pool verfüge. Zwar enthalte die sonstige Hotelbeschreibung im Internet keinen Hinweis auf einen Swimmingpool. Jedoch werde an keiner Stelle erwähnt, dass die Beschreibung einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben würde.
Der Kläger trage hierfür jedoch die Beweislast. Somit sei zugunsten des Hotels zu entscheiden.