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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: IP-Adressen sind personenbezogene Daten - oder doch nicht?

Seit langem wird in Deutschland kontrovers diskutiert, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind und somit in den Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) fallen. Eine klare Rechtsprechung hatte sich zu diesem Problem bislang nicht herausgebildet, vielmehr waren die Urteile hierzu sehr unterschiedlich. Das AG München <link http: webhosting-und-recht.de urteile amtsgericht-muenchen-20080930.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.09.2008 - Az.: 133 C 5677/08) zum Beispiel sieht IP-Adressen nicht als personenbezogen an, das LG Berlin <link http: www.datenschutz.eu urteile landgericht-berlin-20070906.html _blank external-link-new-window>(Urt. 06.09.2007 - Az.: 23 S 3/07) dagegen schon.

Die Datenschutzbeauftragten der Länder bewerten in ihrer Mehrheit die IPs als personenbezogene Informationen. Auch die Artikel-29-Datenschutzgruppe schließt sich dieser Bewertung an. 

In der rechtswissenschaftlichen Lehre hingegen wird das Thema bis heute kontrovers diskutiert. 

Nun hat der EuGH <link http: lexetius.com _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.11.2011 - Az.: C-70/10) zu dieser Problematik ein scheinbares Machtwort gesprochen. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: 

"Zum einen steht nämlich fest, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, eine systematische Prüfung aller Inhalte sowie die Sammlung und Identifizierung der IP-Adressen der Nutzer bedeuten würde, die die Sendung unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben, wobei es sich bei diesen Adressen um personenbezogene Daten handelt, da sie die genaue Identifizierung der Nutzer ermöglichen."

Schaut man sich das Urteil näher an, so fällt auf, dass der EuGH nur ganz am Rande und relativ lapidar sich mit dieser Thematik beschäftigt hat. Inhaltlich stand vielmehr die Zulässigkeit von Filtersystemen auf dem Prüfstand.

Auch ist fraglich, ob der dem EuGH vorgelegte Sachverhalt überhaupt geeignet ist, eine solche grundsätzliche Frage zu klären, denn dort ging es nur um bereits identifizierte IP-Adressen.

<link https: plus.google.com u posts yspgykqhxhg _blank external-link-new-window>Hingewiesen wird zudem auf die Problematik der unterschiedlichen Übersetzungen des Urteilstextes.

Ergebnis: Somit bleibt auch nach der Entscheidung des EuGH weiterhin alles offen. Und die Frage ungeklärt, ob IP-Adressen personenbezogen sind oder nicht.

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