Aus der Werbung mit einem Angebot (hier: einem günstigen Internet-Tarif) muss unmittelbar hervorgehen, ab wann das Produkt gekauft werden kann <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-guenstigem-internet-tarif-muss-geltungsbeginn-deutlich-machen-16-o-24-10-landgericht-berlin-20100624.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 24.06.2010 - Az.: 16 O 24/10).
Der Beklagte warb für seine Internet-Tarife mit der Aussage "Keine Einrichtigungsgebühr". Auch galt für den Tarif ein reduzierter Preis. Es wurde jedoch nicht darauf gewiesen, dass erst einige Zeit nach Erscheinen der Werbung die Vergünstigungen galten und bis dahin die bisherigen Preise galten.
Die Berliner Richter stuften dies als irreführend ein und bejahten einen Wettbewerbsverstoß.
Der Verbraucher erwarte, dass die Tarife ab dem Moment der Annonce gelten würden. Da dies aber in Wahrheit nicht der Fall sei, werde der Betrachter über wesentliche Merkmale in die Irre geführt.