Wird die Garantie und der Versicherungsschutz für die Übernahme der Kosten bei einer Zahnbehandlung inhaltlich eingeschränkt, so ist die Werbung mit den Begriffen "Vollkaskoimplantat" und "Vollkaskozahnimplantat" irreführend <link http: www.online-und-recht.de urteile bei-inhaltlicher-einschraenkung-ist-vollkaskoimplantat-irrefuehrend-i-4-u-215-10-oberlandesgericht-hamm-20110621.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. 21.06.2011 - Az.: 21.06.2011).
Die Klägerin bot eine entsprechende Zahnversicherung an und warb mit den Begriffen "Vollkaskoimplantat" und "Vollkaskozahnimplantat". Die Versicherung bot jedoch keinen unbegrenzten Schutz, sondern die Leistungen wurden zeitlich und inhaltlich eingeschränkt.
Die Hammer Richter stuften die Werbung daher als irreführend ein.
Der durchschnittliche Verbraucher denke bei dem Begriff "Vollkasko" automatisch an den KFZ-Bereich. Dort würden sämtliche Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhten, von der Versicherung übernommen.
Der Kunde gehe daher davon aus, dass eine derartige Regelung auch auf den Versicherungsschutz in Bezug auf Implantat und deren Behandlung anzuwenden sei.
Gerade dies sei aber nicht der Fall. Der Versicherungsschutz fange erst nach 6 Monate an und zudem sei der Zuschuss auf maximal 200,- EUR beschränkt. Somit würde der Verbraucher in die Irre geführt.