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OLG Frankfurt a.M.: Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrechts von Online-Zugtickets
Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 15.04.2010 - Az.: 6 U 49/09) hat entschieden, dass einem Verbraucher kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zusteht, wenn er zwei Tickets für einfache Bahnfahrten im Rahmen einer Online-Versteigerung erwirbt.
Die Parteien stritten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Angebots im Rahmen einer Online-Versteigerung.
Die Beklagte veräußerte Bahntickets, jedoch unter Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts. Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, weil der Ausschluss unzulässig sei.
Die Frankfurter Richter teilten diese Ansicht nicht, sondern stuften das Online-Angebot als rechtmäßig ein.
Bahntickets seien nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 b Abs.3 Nr. 6 BGB) vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausgenommen, da es sich um "die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Beförderung" handle.
Es sei daher zulässig, wenn die Beklagte bei ihrem Angebot kein Widerrufsrecht einräume.
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