Der Begriff "Klassik4Kids" iat aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht für die Bereiche Tonträger und Veranstaltungen als Marke eintragungsfähig, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile klassik4kids-als-marke-mangels-unterscheidungskraft-nicht-eintragbar-27-w-pat-188-09-bundespatentgericht--20100713.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 13.07.2010 - Az.: 27 W (pat) 188/09).
Die Richter des BPatG lehnten jede individuelle Bedeutung ab.
Der durchschnittliche Verbraucher werde ohne weiteres den Sinngehalt erkennen und mit "Klassik für Kinder" übersetze. In Bezug auf die beanspruchten Waren sei ausnahmslos ein Hinweis auf das Thema Klassik gegeben.
Das Wort könne daher nicht als Marke eingetragen werden.