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Kategorie: Presserecht

LG Berlin: Kein Unterlassungsanspruch bei bloßer Presse-Ankündigung

Es besteht grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch, wenn eine Person ankündigt, mit bestimmten Details an die Presse zu gehen <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-unterlassungsanspruch-bei-blosser-ankuendigung-an-die-presse-zu-gehen-27-o-66-10-landgericht-berlin-20100427.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 27.04.2010 - Az.: 27 O 66/10).

Der Vater eines bekannten Comedian kündigte an, dass er sich an die Presse wenden würde, um mitzuteilen, dass der Sohn sich weigere, seinem Vater Unterhalt zu zahlen. Der betroffene Künstler machte daraufhin einen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Berliner Richter lehnten diesen ab.

Es bestünde nicht grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch, wenn eine Person erkläre, sie werde sich an die Öffentlichkeit wenden. Ein Anspruch sei nur dann gegeben, wenn der Vater im vorliegenden Fall private Details weitergegeben hätte und diese ausschließlich genutzt worden seien, um den Sohn unter Druck zu setzen.

Eben diese Umstände lägen bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht vor, so dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht greife.

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