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Kategorie: Presserecht

VG Düsseldorf: Kein Unterlassungsanspruch gegen NRW-Innenminister wegen Äußerung

Der Innenminister hatte anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2008 am 30. März 2009 geäußert: „Pro Köln verweigert derzeit die Kooperation mit der Polizei“. Den auf Unterlassung dieser Behauptung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzantrag der Bürgerbewegung pro Köln e.V. hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 10. August 2009 abgelehnt. 

Hintergrund der Äußerung sei der vom Antragsteller für den 9. Mai 2009 geplante und bereits versammlungsrechtlich angemeldete sogenannte „Anti-Islamisierungskongress“ in Köln gewesen. Wenn der Innenminister in diesem Zusammenhang von „Verweigerung der Kooperation“ gesprochen habe, entspreche dies den Tatsachen, so das Gericht. Nur hierauf und nicht etwa generell auf die Kooperationsbereitschaft des Antragstellers gegenüber der Polizei habe der Innenminister seine Äußerung bezogen. 

Soweit in der Äußerung des Innenministers über die reine Tatsachenäußerung hinaus eine Bewertung des Antragstellers zu sehen sei, sei diese nach Auffassung des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach den Vorkommnissen während des vorangegangenen „Anti-Islamisierungskongresses“ am 20. September 2008 in Köln, dessen Durchführung nach Ausschreitungen seitens gewalttätiger Gegendemonstranten durch das Polizeipräsidium verboten worden war, sei im Vorfeld der für den 9. Mai 2009 angemeldeten Versammlung die Frage der polizeilich und versammlungsbehördlich geplanten Maßnahmen von erheblichem Interesse für die Öffentlichkeit gewesen. 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Beschluss vom 10.08.2009, Az.: 22 L 511/09

Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 12.08.2009

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