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Kategorie: Urheberrecht

AG Hamburg: Keine P2P-Urheberrechtsverletzung, wenn Zeitpunkte bei ermittelter und beauskunfteter IP-Adresse voneinander abweichen

Eine P2P-Urheberrechtsverletzung ist nicht plausibel darlegt, wenn die Zeitpunkte, bei denen die IP-Adresse ermittelt und beauskunftet werden, voneinander abweichen (AG Hamburg, Urt. v. 08.08.2014 - Az.: 36a C 327/13).

Die Rechteinhaberin an einem Pornofilm ging gegen den Beklagten vor und war der Ansicht, dass über seinen Internetanschluss der entsprechende Film zum Download angeboten wurde. Sie berief sich dabei auf die Ermittlungen einer von ihr beauftragten Firma. Diese Firma stellte u.a. die IP-Adresse des Rechteverletzer fest. Dabei erfolgte die Zeitangabe nach dem UTC-Standard (Universal Time, Coordinated). Die Providerauskunft, die die Rechteinhaberin dann vor dem LG Köln erwirkte, erfolgte jedoch auf Basis der lokalen deutschen Ortszeit.

Das AG Hamburg wies daher die Klage als unbegründet ab.

Da die Zeitpunkte der IP-Ermittlung voneinander abweichen würden (hier: genau 2 Stunden), sei nicht hinreichend belegt, dass der Beklagte tatsächlich die Dateien zum Download angeboten hatte.

Zwar habe die Klägerin nach einem gerichtlichen Hinweis vorgetragen, dass auch die Ermittlung nach lokaler deutscher Ortszeit erfolge und dafür Beweis angeboten. Dies sei jedoch unerheblich, so das Gericht, da die Klägerin in Hunderten anderen Verfahren vorgetragen habe, die Ermittlungen sei nach UTC-Standard erfolgt. Auf Nachfrage habe die Klägerin für diese Diskrepanz keinerlei Begründung geboten. Daher sei dem Beweisangebot nicht nachzugehen.

Auch der Umstand, dass der Auskunftsbeschluss des Providers die Überschrift "MESZ (= UTC +2)" aufweise, ändere daran nichts. Denn die Klägerin habe in anderen Verfahren zuvor auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass diese Erläuterung unbeachtlich sei und stets immer auf lokaler deutscher Zeit beauskunftet werde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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