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Kategorie: Onlinerecht

AG München: Keine Reisekosten-Erstattung bei fliegendem Gerichtsstand in P2P-Fällen

Das AG München (Beschl. v. 10.07.2012 - Az.: 142 C 32827/11) hat entschieden, dass die Reisekosten eines Anwalts in P2P-Urheberrechtsverletzungen nicht erstattungsfähig sind, wenn ein Gericht im Wege des fliegenden Gerichtsstands angerufen wird.

Die Klägerin hatte ihren Sitz in England, der klägerische Anwalt kam aus Kiel. Gleichwohl wurde die P2P-Urheberrechtsverletzung in München vor Gericht gebracht. Die Parteien beendeten das Verfahren im Wege des Vergleichs. Der Kläger beantragte daraufhin die Erstattung der Reisekosten seines Anwalts aus Kiel.

Zu Unrecht, so das AG Kiel.

Es handle sich nicht um notwendige Kosten. Die Klägerseite hätte mit ihrem Anwalt auch den Gerichtsstand Kiel oder ein Gericht zumindest in der Umgebung auswählen können, ohne dass dadruch ein Nachteil gedroht hätte. Im Zeichen der Prozessökonomie gilt das Gebot, so kostengünstig wie möglich zu prozessieren.

Dies sei im vorliegenden Fall bei den unverhältnismäßig hohen Reisekosten nicht erkennbar. Es sei nicht notwendig, den Gerichtsstand ausgerechnet am anderen Ende Deutschlands auszuwählen. Ein sachlicher Grund hierfür sei nicht erkennbar, da jeder örtliche Bezug fehle.

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