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OLG Düsseldorf: Keine Störerhaftung von RapidShare für urheberrechtswidriges Verhalten Dritter
RapidShare haftet nicht als Störer für das urheberrechtswidrige Verhalten Dritter. Eine gezielte Überprüfung und eine Vorabprüfungspflicht lässt sich aufgrund des Personalaufwandes und aus finanzieller Sicht in der alltäglichen Praxis nicht realisieren (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2010 - Az.: I-20 U 8/10).
Die Düsseldorf Richter bestätigen damit ihre bisherige Rechtsansicht, die sie schon in der Vergangenheit geäußert hatten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2010 - Az.: I-20 U 166/09).
Anderer Ansicht ist das OLG Hamburg (Urt. v. 02.07.2008 - Az.: 5 U 73/07; Urt. v. 30.09.2009 - Az.: 5 U 111/08), das die volle Haftung von Rapidshare bejaht.
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