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Kategorie: Onlinerecht

AG Fürth: Langsame DSL-Geschwindigkeit ist außerordentlicher Kündigungsgrund

Das AG Fürth <link http: www.online-und-recht.de urteile fristlose-kuendigung-bei-nichterreichen-der-vereinbarten-dsl-bandbreite-340-c-3088-08-amtsgericht-fuerth-20090507.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.05.2009 - Az.: 340 C 3088/08) hat entschieden, dass ein Kunde, der mit seinem Internet-Provider einen Vertrag über einen DSL 6.000-Zugang hat, den Vertrag fristlos kündigen kann, wenn der Provider tatsächlich nur eine Bandbreite von 3.000 kbit/s bereitstellt.

Der Kläger bestellte bei der Beklagten, einem Internet-Provider, eine Flatrate mit einer Geschwindigkeit von 6.000 kbit/s. Der Zugang wurde gelegt, jedoch bot er nur eine Bandbreite von 3.000 kbit/s.

Auf Nachfrage teilte der Access-Provider mit, dass auf absehbare Zeit keine höheren Zugangsgeschwindigkeiten zugänglich seien. Daraufhin kündigte der Kunde außerordentlich.

Zu Recht wie das AG Fürth nun entschied. Die Anschluss-Geschwindigkeit sei ausdrücklich vereinbart worden, so dass die Beklagte die Leistung schulde. Da dieser Pflicht auf absehbare Zeit nicht nachgekommen war, sei der Kunde zur sofortigen Beendigung des Vertrages berechtigt. 

Den Verweis der Beklagten auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vorsahen, dass die Beklagte nur die am jeweiligen Ort maximal verfügbare Bandbreite schulde, ließ das Gericht nicht gelten. Eine solche Klausel sei unwirksam, weil sie den Kunden, der weiterhin den Preis für die höhere vereinbarte Bandbreite zahlen müsse, unangemessen benachteilige.


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