Ein Privatlehrer, der in der Vergangenheit bereits wegen Besitzes von kinderpornografischen Schriften verurteilt worden war und gegen den erneut wegen Besitzes und Verbreitung von Kinderpornos ermittelt wird, weist nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit auf und darf den Beruf nicht mehr ausüben. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit darf die Behörde auch auf die noch nicht rechtskräftig festgestellte Straftat abstellen und die zugrunde liegenden Tatsachen verwerten <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-ausuebung-des-lehrerberufs-bei-ermittlungsverfahren-wegen-besitz-von-kinderpornos-4-k-5220-10-verwaltungsgericht-stuttgart-20110121.html _blank external-link-new-window>(VG Stuttgart, Beschl. v. 21.01.2011 - Az.: 4 K 5220/10).
Der Kläger war selbständiger Lehrer. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Besitzes und Verbreitung von kinderpornografischen Schriften geführt, da bei ihm in der Wohnung insgesamt fast 10.000 entsprechende Bilder gefunden wurden. In den Vernehmungen erklärte der Kläger hierzu, dass es nicht ungewöhnlich sei, kinderpornografische Bilder zu sammeln, "andere sammeln Briefmarken". Bereits in der Vergangenheit wurde er wegen desselben Vorwurfs zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Die zuständige Behörde untersagte ihm unter Berufung auf das laufende Verfahren die weitere Tätigkeit, da die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehle. Gegen diese Untersagung wehrte sich der Kläger.
Das VG Stuttgart lehnte die Klage ab.
Da der Kläger bereits in der Vergangenheit auffällig geworden sei, fehle ihm die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit.
Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit dürfe die Behörde auch auf die noch nicht rechtskräftig festgestellte Straftat abstellen und die zugrunde liegenden Tatsachen verwerten. Schließlich habe der Kläger behauptet, dass es nicht verwerflich sei, Kinderpornos zu sammeln. Damit ignoriere er bewusst die damit verbundenen Qualen und folgenschweren Schäden der betroffenen Kinder.