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BPatG: "Lotuswäsche" für KFZ-Reinigung als Marke rein beschreibend und nicht eintragbar
Der Begriff "Lotuswäsche" ist für die Bereiche KFZ-Reiningung als Marke nicht eintragungsfähig, da er rein beschreibend ist (BPatG, Beschl. v. 22.07.2009 - Az.: 26 W (pat) 4/08).
Die Richter lehnten eine Eintragung als nationale Marke ab.
Das Wort sei lediglich beschreibender Natur und damit nicht eintragungsfähig. Vor allem der nachgestellte Begriff "Lotus" weise auf den allgemein üblichen Lotuseffekt hin. Darunter verstehe jeder durchschnittliche Verbraucher eine wasserabweisende und selbstreinigende Eigenschaft.
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http://www.dr-bahr.com/news/lotuswaesche-fuer-kfz-reinigung-als-marke-rein-beschreibend-und-nicht-eintragbar.html
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