Wird in einer Reklame für Telefon-Flatrates der Kunde nicht über das Fehlen einer Preselection-Funktion aufgeklärt, ist dies nicht automatisch wettbewerbswidrig, so der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile fehlende-preselection-option-in-werbung-kein-wettbewerbsverstoss-i-zr-124-08-bundesgerichtshof--20091022.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 22.10.2009 - Az.: I ZR 124/08).
Die Beklagte, ein TV-Kabelnetzbetreiber, bewarb ihre Angebote zu Telefon-Flatrates, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, dass keine Preselection-Option bestand. Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG (DTAG) sah in dieser mangelnden Aufklärung einen irreführenden Wettbewerbsverstoß.
Diese Einschätzung teilten die BGH-Richter nicht.
Eine Täuschung liege nicht vor, denn der Käufer werde nicht über einen wesentlichen Punkt des Vertrages im Ungewissen gelassen.
Die Preselection-Funktion erlaube es dem Anschlussnutzer, Telefongespräche außerhalb seiner gewählten Flatrate über einen anderen Anbieter zu führen. Danach fielen nicht nur die monatlichen Kosten der Flatrate an, sondern auch ein zusätzliches Entgelt an die Drittanbieter. Für einen durchschnittlichen Nutzer sei diese Kombination der Preselection-Schaltung daher im allgemeinen wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Insofern entstehe dem Verbraucher durch die mangelnde Aufklärung kein erheblicher Nachteil, so dass ein Wettbewerbsverstoß zu verneinen sei.