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EuG: Mangels Unterscheidungskraft "Deutsche BKK" nicht als Marke eintragungsfähig
Die Bezeichnung "Deutsche BKK" ist nicht als Marke für den Bereich des Versicherungswesens eintragbar, da ihr die Unterscheidungskraft fehlt, so das BPatG (Urt. v. 11.02.2010 - Az.: T-289/08).
Die Richter des Europäischen Gerichtes lehnten die begehrte Markenanmeldung ab. Die Wortfolge "BKK" sei jedem durchschnittlichen Verbraucher als Abkürzung für "Betriebskrankenkasse" bekannt. Eine entsprechende Assozierung mit dem Krankenversicherungswesen sei die Folge.
Durch den Zusatz "Deutsche" ändere sich daran nichts, der Begriff sei weiterhin glatt beschreibend.
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