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DPMA: Wortbildmarke "Lotto mit Kleebatt" zu löschen

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat in einem aktuellen Beschluss (Beschl. v. 24.01.2008 - Az.: 305 39 481.9 / 41 - S 103/06) entschieden, dass die Wortbildmarke "Lotto mit Kleeblatt" mangels Unterscheidungskraft zu löschen ist.

Bereits vor 2 Jahren hatte der BGH geurteilt (Beschl. v. 19.01.2006 - Az.: I ZB 11/04) dass die Wortmarke "Lotto aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zu löschen sei.

Nun entschied das DPMA für die Wortbildmarke, die aus der grafischen Abbildung eines Kleeblattes und dem Textbestandteil "Lotto" bestand, das Identische:

"Der Antrag auf Löschung ist zulässig und in dem im Tenor genannten Umfang begründet, weil die Marke insoweit freihaltebedürftig ist und das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft nicht erreicht (...).

Die angegriffene Marke besteht aus dem Wortbestandteil "LOTTO" und der bildlichen Darstellung eines vierblättrigen Kleeblattes.

Hinsichtlich des Wortbestandteiles "LOTTO" hat der BGH in einem Löschungsverfahren, das die Wortmarke "LOTTO" betraf, festgestellt, dass es sich bei der Bezeichnung um eine freihaltebedürftige Angabe (...) handelt (...).

Der Begriff "Lotto" stelle eine beschreibende Angabe eines Glücksspieles dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile des Verkehrs inzwischen auf eine bestimmte Art eines Glücksspieles (z.B. "6 aus 49") eingeengt habe."


Und weiter:

"Die Löschungsabteilung schließt sich der Begründung der BGH-Entscheidung, die inzwischen rechtskräftig ist, an und geht ebenfalls von einer beschreibenden Bedeutung des Wortes "Lotto" aus."

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