Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG München: Medikamente: Werbung mit "Akut" nur bei Wirkungseintritt unter einer Stunde

Sauer aufgestoßen ist einem Verband, der sich die „Lauterkeit des Wettbewerbs“ zur Aufgabe gemacht hat, die Werbung eines Pharmaunternehmens für ein Medikament gegen Sodbrennen, also „saures Aufstoßen“.

Das Pharmaunternehmen hatte ein Mittel gegen „Sodbrennen und saures Aufstoßen“ mit der Bezeichnung „akut“ angeboten. Das nicht verschreibungspflichtige Medikament wirke aber – so der Verband – erst einen Tag nach der Einnahme und damit nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung. Daher wollte der Verband den seiner Ansicht nach „irreführenden“ Namenszusatz „akut“ per einstweiliger Verfügung untersagen lassen. Dem widersprach der Arzneimittelhersteller: Bereits eine Stunde nach der Einnahme könnte eine Besserung der Beschwerden eintreten, spätestens jedoch nach 1 ½ bis 3 Stunden.

Das Landgericht München I folgte nun der Argumentation des Wettbewerbsverbandes und verbot die Bezeichnung „akut“ für das fragliche Arzneimittel. Die durch die Werbung angesprochenen Verbraucher – so die Richter der 7. Zivilkammer – würden angesichts des Zusatzes „akut“ schnell Abhilfe erwarten. Als schnell sah die Kammer eine Wirkung innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten bis zu einer Stunde an. Der Beginn einer Beschwerdenbesserung nach einer Stunde widerspreche also den durch die Werbung geweckten Verbrauchererwartungen.

Urteil vom 15.12.2009, Az.: 7 O 17092/09; nicht rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung v. 15.12.2009

Rechts-News durch­suchen

12. Juni 2026
Unberechtigte Patentmeldungen an Online-Plattformen, die zur Sperrung führen, lösen wie eine Schutzrechtsverwarnung Schadensersatz aus.
ganzen Text lesen
04. Juni 2026
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die sich aus dem…
ganzen Text lesen
03. Juni 2026
Wer online Textilien verkauft, muss das Material direkt vor dem Kauf klar angeben.
ganzen Text lesen
27. Mai 2026
Wer eine Erbpachtwohnung online verkauft, muss Restlaufzeit und Erbbauzins klar im Inserat angeben.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen