Es liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn eine Urheber 100 Abmahnungen wegen der gleichen Angelegenheit gegenüber den Rechtsverletzern ausspricht. Ere muss sich nicht darauf verweisen lassen, aus Kostengründen einen Musterbrief zu verwenden und die Angelegenheit weiter selbst zu klären. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Urheber um einen Nicht-Juristen handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-rechtsmissbrauch-bei-mehr-als-100-abmahnungen-wegen-gleicher-urheberechtsverletzung-i-4-u-208-10-oberlandesgericht-hamm-20110607.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 07.06.2011 - Az.: I-4 U 208/10).
Die Klägerin, die als Zahnärztin beruflich tätig war, hatte in Vergangenheit für ihre Dissertation Fotos angefertigt. In einer Vielzahl von Fällen übernahmen Zahnärzte diese Fotos ungefragt in ihre Werbeunterlagen.
Im vorliegenden Fall hat der verklagte Zahnarzt die Bilder auf seiner Webseite verwendet. Auf die außergerichtliche Abmahnung durch die Klägerin hin gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Übernahme der angefallenen Abmahnkosten und die Zahlung von Schadensersatz. Er war der Meinung, die Klägerin handle rechtsmissbräuchlich, da sie in 100 gleichgelagerten Fällen auf diesselbe Art und Weise vorgegangen sei.
Das OLG Hamm verurteilte den Zahnarzt.
Ein Rechtsmissbrauch sei nicht erkennbar, da keine sachfremden Ziele erkennbar seien. So habe der Anwalt weder einen erhöhten Gegenstandswert angesetzt noch habe er überhöhte Gebühren abgerechnet. Auch müsse es der Inhaber von Urheberrechten nicht hinnehmen, dass seine Rechte massenhaft verletzt würden.
Ebenso wenig brauche die Klägerin auf einen Musterbrief verweisen lassen oder die weitere Bearbeitung selbst vornehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sie selbst keine Juristin sei.