Die Begrenzung, dass höchstens sieben Auskunftsnummern für Vermittlungsdienste von der Bundesnetzagentur an einen Unternehmensverbund zugeteilt werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das OVG Münster <link http: www.online-und-recht.de urteile hoechstzahl-der-zuteilbaren-auskunftsnummern-auf-sieben-beschraenkt-13-b-665-10-oberverwaltungsgericht-muenster-20100721.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 21.07.2010 - Az.: 13 B 665/10).
Die Klägerin, ein Unternehmens-Verbund, ging gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur (BNA) vor, in dem festgelegt war, dass ihr nur sieben Vermittlungsdienste-Rufnummern zugeteilt würden.
Die Richter des OVG Münster gaben der BNA Recht.
Die BNA sei grundsätzlich ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Rufnummern-Zuteilung zu bestimmen. Da es sich bei den Rufnummern um knappe Ressourcen handle, sei es legitim, die Verteilung nach sachlichen Kriterien zu begrenzen.
Die Bestimmung auf maximal 7 Stück sei daher verhältnismäßig und rechtlich nicht zu beanstanden.