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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Meldung an SCHUFA auch bei Forderungsabtretung rechtmäßig

Der neue Gläubiger einer Forderung, der über ein rechtskräftiges Zahlungsurteil verfügt, kann ohne weitere Androhung die offenen Verbindlichkeiten der SCHUFA  melden (KG Berlin, Beschl. v. 30.07.2019 - Az.: 4 U 90/19).

Gegen den Kläger hatte der Erstgläubiger gerichtlich ein Anerkenntnisurteil erwirkt. Nach Abtretung dieser Forderung an den Zweitgläubiger, die Beklagte, meldete die Beklagte die Forderung an die SCHUFA.

Der Kläger war der Ansicht, dass diese Meldung rechtswidrig geschehen sei, da nicht die Voraussetzungen des § 28a BDSG a.F. eingehalten worden seien. Die Forderung sei zwar abgetreten worden, jedoch sei der Titel noch nicht umgeschrieben worden. Zudem hätte der Kläger über diese Meldung auch zuvor informiert werden müssen.

Das KG Berlin wies die Klage ab.

Die Beklagte habe nach alter Rechtslage auf Basis des BDSG a.F. die Meldung an die SCHUFA vornehmen dürfen, da ein rechtskräftiges Urteil existierte und somit ein Fall des § 28a Abs.1 Nr.1 BDSG a.F. gegeben sei. Denn die BDSG-Regelung stelle allein auf das Vorhandensein eines Schuldtitels ab und nicht, ob bereits wirksam eine Umschreibung stattgefunden habe.

Es sei daher nicht notwendig gewesen, dass die Beklagte eine gesonderte Zahlungsaufforderung oder Androhung einer SCHUFA-Übermittlung vornahm.

Diese Wertung gelte auch unter der DSGVO fort:

"Die aktuelle Gesetzesänderung vermag eine abweichende rechtliche Bewertung auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung, die sich hierzu gar nicht verhält, nicht zu stützen. Insoweit merkt der Senat lediglich ergänzend wie folgt an:

(1) Auch die Gesetzesbegründung der am 30. Juni 2017 verkündeten Neufassung betont die mit § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 5 BDSG bezweckte materielle Fortgeltung des Regelungsgehaltes der in § 28a Abs. 1 BDSG a.F. aufgelisteten Voraussetzungen unter Hinweis auf deren überragende Bedeutung für den Verbraucherschutz und den Schutz des Wirtschaftsverkehrs; zugleich wird der dortige „angemessene Ausgleich widerstreitender Interessen“ betont (..)."

Auch wenn sich § 31 Abs. 2 BDSG (...) abweichend von der bisherigen Regelung in § 28a Abs. 1 BDSG a.F. nicht mit der Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien befasst, sondern sich auf die Verwendung durch diese im Rahmen des Scorings beschränkt (...), ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (...), dass der „angemessene Ausgleich der widerstreitenden Interessen“ im Falle unbestrittener oder titulierter Forderungen eine Meldung offener Forderungen an Auskunfteien gestatte.

(2) Soweit in der Literatur mit Blick auf die angenommene Vorrangigkeit des Art 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO mitunter Bedenken gegen das erweiterte Verständnis des § 31 Abs. 2 BDSG erhoben werden (...), bedarf dies vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, zumal auch die Berufungsbegründung sich hierzu nicht verhält.

Aus vorstehend ausgeführten Erwägungen wäre die Verarbeitung der Daten - nach rechtmäßiger Übermittlung - vorliegend auch gestützt auf Art 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Interessen des Klägers bei der notwendigen Gesamtschau nicht überwiegen. Insoweit sind die gesetzgeberischen Wertungen des § 31 Abs. 2 BDSG zumindest im Rahmen der Auslegung des Art 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO zu berücksichtigen (...)."

Und weiter:

"Ausgehend von der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung durch die Beklagte hat der Kläger gegen diese unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf „Widerruf“ der unstreitig sachlich zutreffenden Meldung an die SCHUFA oder einen Anspruch dahingehend, die Beklagte möge eine Zurücksetzung des Scorewerts bei der SCHUFA „beantragen“.

Der Senat verweist ergänzend auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger hat bereits nicht dargetan, aus welchem Grunde die SCHUFA auf ein solches Vorgehen der Beklagten gehalten wäre, trotz der schutzbedürftigen Interessen der Kreditwirtschaft die (sachlich zutreffenden) Eintragungen zu löschen. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die SCHUFA-Regelungen überhaupt eine Änderung/Löschung auf „Antrag“ des Einmeldenden vorsehen, ist nicht ausgeführt worden.

Ob sich der Kläger im Verhältnis zur Beklagten auf die Rechte aus Art. 16 S. 1 und 17 DSGVO berufen kann, kann vorliegend offen bleiben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine Berichtigung nach Art. 16 S. 1 DSGVO kommt nicht in Betracht, weil die Daten - was auch der Kläger nicht abweichend vorträgt - nicht unrichtig sind. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Löschung nach Art. 17 DSGVO sind ebenso nicht ersichtlich, zumal Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO bei der Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, eine Ausnahme statuiert.“

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