"MINI"-Wecker verletzen auch dann Markenrechte, wenn es sich um sehr kleine Waren handelt und die Bezeichnung nur einen Hinweis auf die Größe des Produktes sein soll (LG Hamburg, Urt. v. 12.06.2014 - Az.: 327 O 516/13).
Die Beklagte vertrieb kleine Wecker. Auf der Verpackung war das Zeichen "MINI" in prominenter und auffälliger Weise angebracht. Die Klägerin, die zahlreiche Rechte an dem Wort "MINI" hatte, sah hierin eine Markenverletzung.
Zu Recht wie das LG Hamburg nun entschied.
Die Beklagte könne sich nicht damit verteidigen, dass das Zeichen "MINI" lediglich ein beschreibender Hinweis auf die geringe Größe des Produktes sei, so die Richter. Denn die Beklagte habe sich darauf beschränkt, den Begriff in einem Fließtext oder in der Produktbeschreibung zu verwenden. Vielmehr werde "MINI" blickfangmäßig herausgestellt und auch auf der Außenverpackung in großen Buchstaben verwendet.
Eine solche Darstellungsform verstehe der Kunde ganz klar als Hinweis auf den Namen des Herstellers. Der Betrachter gehe daher davon aus, dass der Wecker von der Klägerin stamme und es sich bei "MINI" nicht nur um einen Hinweis auf die Produktgröße handle.