Eine den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Widerrufsbelehrung setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf. Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung eines vom Gesetzgeber entwickelten Musters einer Widerrufsbelehrung nur berufen, wenn er das Muster vollständig übernommen hat <link http: www.online-und-recht.de urteile fehlerhafte-widerrufsbelehrung-setzt-widerrufsfrist-nicht-in-lauf-iii-zr-83-11-bundesgerichtshof--20120301.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 01.03.2012 - Az.: III ZR 83/11).
Der BGH hat noch einmal bestätigt, dass die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung nur dann eingreift, wenn der Text vollständig übernommen wird.
Der Unternehmer hatte nachfolgende Belehrung verwendet:
"Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an…"
Dies hielten die Robenträger für nicht ausreichend. Denn der Unternehmer habe das Wort "frühestens" verwendet. Dadurch werde es dem Verbraucher unmöglich gemacht, den genauen Fristbeginn des Widerrufsrechts zu bestimmen.
Die Firma könne sich auch nicht darauf berufen, das gesetzlich vorgesehene Muster verwendet zu haben. Denn dann hätte sie das Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig übernehmen müssen. Sie habe jedoch nicht die vollständige Formulierung über die Widerrufsfolgen übernommen. Denn die Klausel enthalte keine Angaben dazu, dass der Verbraucher gegebenenfalls Wertersatz leisten müsse, wenn die Sache nur in verschlechtertem Zustand oder überhaupt nicht zurückgegeben werden könne.