Ein privater Verbraucherschutzverein darf keinen 17jährigen als agent provocateur einsetzen, um den Abverkauf von Alkohol an Tankstellen zu überprüfen <link http: www.online-und-recht.de urteile durchfuehrung-von-alkohol-testkauf-durch-verein-pro-verbraucherschutz-unzulaessig-6-o-104-10-landgericht-hanau-20100914.html _blank external-link-new-window>(LG Hanau, Urt. v. 14.09.2010 - Az.: 6 O 104/10).
Der Verein pro Verbraucherschutz nahm einen Tankstellen-Pächter wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch, weil dieser einem 17jährigen Jugendlichen Alkohol verkauft und damit gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hatte. Hierbei handelte es sich um einen Testkauf, bei dem der Minderjährige von der Klägerin "vorgeschickt" wurde.
Das LG Hanau verneinte einen Unterlassungsanspruch.
Die Robenträger erklärten, dass es sich bei dem Testkauf um eine unzulässige Maßnahme handle, die ordnungswidrig sei. Die erlangten Ergebnisse seien daher nicht verwertbar.
Für den Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes im Wege eines Testkaufs müsse regelmäßig die Vermutung der Gefahr einer erneuten Begehung begründet sein. Würden im Vorfeld nicht ausreichend Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorliegen, sei die Durchführung dieser Test-Maßnahmen unlauter. Das alleinige Hinwirken und Provozieren eines Verstoßes gegen das Alkoholabgabeverbot unter Verwendung strafbarer und verwerflicher Mittel sei daher rechtswidrig.