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Kategorie: Wettbewerbsrecht

Netzbetreiber haftet als Mitstörer bei 0190-Fax-Spam

Zwei neue Gerichts-Entscheidungen geben Anlaß zu der Hoffnung, daß nun vielleicht doch im schier aussichtslosen Windmühlen-Kampf gegen Fax-Spamming etwas erreicht werden kann.

I. LG Hamburg-Entscheidung v. 8.5.2003:
Das LG Hamburg hat am 8.5.2003 (312 O 333/03) eine einstweilige Verfügung erlassen, die es einem Rufnummernbetreiber verbietet, 0190-Fax-Spammern Mehrwertdienste-Nummern zu überlassen.

In der Entscheidung beruft sich der Betroffene vor allem auf § 13 a Telekommunikationsverordnung (TKV), der da lautet: "Hat derjenige, der einem Kunden eine Mehrwertdiensterufnummer zur Nutzung überlasse hat, gesicherte Kenntnis, dass diese Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt wird, hat er unverzüglich geeignete Maßnahmen zur zukünftigen Unterbindung des Rechtsverstoßes zu ergreifen. Er hat insbesondere nach erfolgloser Mahnung soweit möglich die missbräuchlich verwendete Mehrwertdiensterufnummer zu sperren, wenn er gesicherte Kenntnis von einer wiederholten oder schwerwiegenden Zuwiderhandlung hat."

II. LG Hamburg-Urteil v. 14.01.2003:
Ähnlich hatte das LG Hamburg (Urt.v. 14.01.2003 - Az.: 312 O 443/02) schon vier Monate zuvor entschieden: "Beim Versand wettbewerbswidriger unerbetener Fax-Werbung ist auch derjenige als Mitstörer anzusehen, der lediglich die zum Versand verwendeten 0190-Nummern an die Werbetreibenden zur Nutzung überlässt. Einer Haftung kann der Mitstörer nur entgehen, wenn er dem Werbenden die in Rede stehenden 0190-Nummern nach erster Kenntnisnahme von der fraglichen Fax-Werbung entzieht."

Diese aktuelle Entscheidungen liegen voll auf einer Linie mit einem Urteil des AG Nidda (Urt. v. 11.01.2002 - 1 C 376/01) von Anfang 2002. Auch dort ging es um ein 0190-Fax-Spamming. Da der eigentliche Spammer wie immer in diesen Fällen nicht ermittelbar war, verurteilte das AG damals den 0190-Hauptbetreiber, der die Rufnummer an den vermeintlichen Spammer weitervermietet hatte.

Die Geriche ziehen dabei die bisher ergangene Rechtsprechung in ähnlichen Fällen vergleichend heran: Nach der Rechtsprechung kann nämlich auch derjenige haftbar sein, der seinen Telefaxanschluss einem Dritten überlässt, der dann seinerseits von diesem Anschluss aus wettbewerbswidrige Handlungen begeht. Die haftungsbegründende Handlung liegt nicht schon in der Überlassung des Telefaxanschluss zu sehen ist, sondern vielmehr in dem Umstand, dass er die von dem Dritten begangenen Rechtsverstöße nicht unterbunden hat.

Diese Grundsätze sollen nun auch die Fälle des Fax-Spamming anwendbar sein: "Die Verantwortlichkeit des Beklagten ergibt sich hier aus dem Umstand, dass der Wettbewerbsverstoß unter Benutzung ihrer Anschlüsse begangen wurde, denn die Faxabrufnummern sind in den Werbefaxschreiben genannt und bilden den Anlass der Versendung dieser Schreiben. Telefaxwerbung und gebührenpflichtige 0190-Faxabrufnummern sind derart miteinander verknüpft, dass die Verantwortlichkeit der Beklagten für die vermieteten Nummern, sich auch gerade aus diesem besonderen Zusammenhang ergibt.“

Und weiter stellt das AG Nidda fest:„Die Beklagte hatte auch die Möglichkeit gegen den Wettbewerbsverstoß einzuschreiten. Von dem wettbewerbswidrigen Verhalten ihrer Mieter hat die Beklagte durch die Abmahnungen des Klägers Kenntnis erlangt, darauf aber nicht reagiert. An der Zusendung der Werbefaxe ist die Beklagte zwar unmittelbar beteiligt. Sie unterbindet sie aber auch nicht, obwohl
sie dies auf Grund ihrer mietvertraglichen Befugnisse ohne weiteres könnte. Die Beklagte duldet hier das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Mieter, was das vom Kläger mit denn Klageantrag bekämpfte Verhalten der Beklagten ebenfalls wettbewerbswidrig erscheinen lässt."

III. Anmerkung:
Einerseits machen die Entscheidungen Hoffnung, geben Sie doch berechtigen Grund zu der Erwartung, dass evtl. eine grundlegende Änderung im Fax-Spamming-Wahnsinn zu erwarten ist. Andererseits dürfen die Mithaftungsgrenzen der Rufnummernbetreiber nicht überspannt werden, weil ansonsten die Grenzen des Verursacher-Prinzips verschwimmen würden. Es bleibt somit abzuwarten, wie die Rechtsprechung sich hierzu
zukünftig entwickeln wird.

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