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Kategorie: Thema:Online

LG Bremen: Einstweilige Verfügung gegen SCO

Das Software-Haus SCO macht bekanntlich geltend, dass Teile des Betriebssystems Linux Quell-Code-Bestandteile ihrer Firma beinhielten und demnach Urheberrechtsverletzungen seien. Vgl. hierzu auch die Kanzlei-News v. 15.06.03. Eine gute Übersicht über die bisherigen Ereignisse finden Sie hier.

Nun hat das LG Bremen Beschl. v. 28.05.2003 - Az.: 12 O 247/03 dem Software-Haus SCO im einstweiligen Rechtsschutz verboten zu behaupten, dass LINUX-Betriebssysteme unrechtmäßig erworbenes geistiges Eigentum von SCO UNIX beinhalten würden und dass Endanwender, die LINUX einsetzen, für Schutzrechtsverletzungen der SCO haftbar gemacht werden könnten.

 

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