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| 08.08.2003 LG Köln: 0190-Mitstörerhaftung des Netz-Betreibers | |
neu: Diese Infos vorlesen Es gibt eine neue Entscheidung in Sachen 0190-Mitstörerhaftung des Netz-Betreibers: Beschluss des LG Köln vom 20.06.2003 - Az.: 31 O 389/03 Leitsatz: Netzbetreiber können nach §§ 1, 24, 25 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie Dritten 0190-Rufnummern zum Einsatz für illegale Dialersoftware zur Verfügung stellen. Anmerkung: Der vorliegenden Entscheidung lag die nahezu identische Konstellation zugrunde, über die schon das LG Köln (Urt. v. 03.07.2003 - Az.: 31 O 287/03) zu entscheiden hatte. Vgl. dazu auch die Anmerkung von RA Dr. Bahr: Mitstörerhaftung bei 0190-Rufnummer Die URL dieser Info lautet: http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20030808000101.html | |
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