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OLG Köln: Bei Telefon-Weiterleitung keine unerwartet hohen Gebühren

Das OLG Köln (Urt. v. 27.6.2003 - Az.: 6 U 210/02) hatte darüber zu entscheiden, ob es irreführend i.S.d. § 3 UWG und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Anrufer nicht darüber aufgeklärt wird, dass bei einer telefonischen Weiterleitung höhere Gebühren als ursprünglich erwartet anfallen.

Kläger war der Dachverband der Verbraucherzentralen, Beklagte die Deutsche Telekom (DTAG). Die DTAG bot unter der bekannten Rufnummer für Auskunftsdienste auch den Service an, zu den Angeboten von Dritten, hier der telefonischen Auskunft der Deutschen Bahn, weiterzuleiten. Dabei fielen einmalig 0,49 EUR für die Verbindung und weitere 0,49 EUR für das Durchstellen zur Bahnauskunft an. Die Kosten des Gesprächs nach Herstellung der Verbindung zur Bahnauskunft wurden mit 0,99 EUR/Minute abgerechnet.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung fielen bei Direktwahl der Bahnauskunft über die damalige Rufnummer Kosten von 0,12 EUR/Min an. Bei der zwischenzeitlich eingeführten Bahnauskunft werden nunmehr ca. 0,60 EUR/Min berechnet.

Die Entgelte für die Weitervermittlung durch die DTAG lagen somit weit oberhalb der von der Bahnauskunft selber verlangten Entgelte. Die DTAG warb nun mit ihrem Angebot, insbesondere auch der Weitervermittlung zur Bahnauskunft.

Die klagende Verbraucherzentrale war der Ansicht, die DTAG hätte hier von sich aus darauf hinweisen müssen, dass weitaus höhere Entgelte anfallen, als wenn der Kunde die Bahnauskunft direkt anruft.

Dieser Argumentation hat sich das OLG Köln angeschlossen. Zwar weisen die Richter ausdrücklich darauf hin, dass grundsätzlich keine Pflicht bestünde, in die Werbung Preise mit aufzunehmen. Es dürften jedoch keine Tatsachen verschwiegen werden, die der Verkehr zwingend wisse müsse.

Eine Irreführung sei deswegen anzunehmen, so das OLG Köln, weil der Verkehr zwar wisse, dass hier 2x 0,49 Euro anfielen, im übrigen jedoch erwartet werde, das Gespräch mit der Bahnauskunft werde zu den bahnauskunfts-üblichen Entgelten abgerechnet. Da hier die DTAG aber ein höheres Entgelt berechne, werde der Verkehr irregeführt.

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