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LG Köln: Haftung eines Portal-Betreibers für Kleinanzeigen

Das LG Köln (Urt. v. 26.11.2003 - Az.: 28 O 706/02) hatt darüber zu entscheiden, ob ein Portal-Betreiber für Kleinanzeigen haftet, die inhaltlich falsch sind.

Die Beklagte ist Betreiberin einer Online-Verkaufsplattform, auf der u.a. gebrauchte PKWs verkauft werden. Es erfolgte von einer unbekannten, dritten Person ein Anzeigenauftrag folgenden Inhalts:

"Porsche 993 - 29.000 EUR - EZ 08/1997 - AU/TÜV 08/2003, Schwarzes Coupé, Volleder und Vollausstattung, bis auf Navi, Technoräder, unfallfrei, 1. Hand, lückenloses Scheckheft, keinen Kratzer, wenig Steinschlag. Wegen privater Insolvenz sofort zum Festpreis abzugeben! Der Wagen ist sein Geld 3x wert!"

Dabei wurde der Name des Klägers sowie dessen Büro- und Handynummer angegeben. In Wahrheit hatte dieser jedoch weder die Anzeige aufgegeben noch war er insolvent.

Nachdem der Kläger durch mehrere Telefonanrufe von potentiellen Käufern, die aus dem Portal der Beklagten Kenntnis von der Anzeige erlangt hatten, über den Inhalt der Anzeige informiert worden war, meldete er sich telefonisch bei der Beklagten, die die Anzeige daraufhin unmittelbar aus dem Portal löschte.

Der Kläger macht hier zum einen Schmerzensgeld, zum anderen Schadensersatz geltend.

Diesem Begehren hat das LG Köln stattgegeben und dem Kläger sowohl das Schmerzensgeld als auch den Schadensersatz dem Grunde nach zugesprochen.

Die Richter stellen fest, dass hier unzweifelhaft eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, da hier unwahre Tatsachen über eine Person (die angebliche Insolvenz) verbreitet wurden.

Entscheidend und interessant an dieser Entscheidung ist aber, inwieweit die Haftungsprivilegierungen des Teledienstegesetzes (TDG) hier anzuwenden waren. Nach § 11 TDG trifft ein Anbieter grundsätzlich keine Verantwortung für fremde Informationen, die für einen Nutzer gespeichert werden, sofern keine Kenntnis von rechtswidrigen Handlungen/Inhalten oder keine Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit. gegeben ist. Ausführlich dazu die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr, Punkt 9: "Haftung im Internet allgemein".

Dies sehen die Richter wie folgt:

"Die Beklagte trifft vorliegend auch ein Verschulden.

Grundsätzlich erstreckt sich die Haftung der Beklagten auch auf die Veröffentlichung von Anzeigen. Die Privilegierung des § 11 TDG kommt der Beklagten dabei nicht zugute.

Dabei kann die Frage, ob es sich bei den Inseraten um fremde Inhalte im Sinne dieser Vorschrift handelt, offen bleiben, da die Beklagte die Anzeigen vor der Veröffentlichung manuell durchgesehen hat. Bei Informationen und Tatsachen, die wie dargelegt hoch sensibel sind und in gravierender Weise in das Persönlichkeitsrecht desjenigen eingreifen, der in der Anzeige genannt wird, wird offensichtlich, dass eine rechtswidrige Handlung oder Information vorliegt (§ 11 Nr. 1 TDG), so dass, auch wenn unterstellt würde, dass fremde Inhalte vorliegen, kein Ausschluss der Haftung der Beklagten eingreifen würde."


Und weiter:

"Das schwere Verschulden der Beklagten ergibt sich daraus, dass sie bei der Einstellung der Anzeige in das Internetportal in hohem Maße fahrlässig gehandelt hat. So hat die Beklagte grundsätzlich Vorkehrungen zu treffen, dass in den Anzeigen keine das Persönlichkeitsrechte verletzenden Tatsachen verbreitet werden."

Zwar schränkt das LG Köln diese Sorgfaltspflicht ein:

"Die Sorgfaltspflicht darf aber auch nicht überspannt werden. So war die Beklagte nicht gehalten, sämtliche Anzeigen vor Einstellung im Einzelnen zu überprüfen, wenn kein besonderer Anlass besteht. Ein solcher besonderer Anlass kann aus verschiedenen Gründen folgen. Eine solche Lage ist anzunehmen, wenn sich der Inhalt einer Anzeige erkennbar als Verletzung geschützter Rechtsgüter - insbesondere des Persönlichkeitsrechts oder des wirtschaftlichen Rufes eines anderen - darstellt oder aus sonstigen Gründen die Anzeige auffällig erscheint."

Juristisch interessant ist vor allem das richterliche Abstellen auf die manuell menschliche Überprüfung:

"Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Beklagte verpflichtet ist, Vorkehrungen gegen die Veröffentlichung einzelner Begriffe wie "Insolvenz" oder "Pleite" treffen muss; jedenfalls wenn sie die Anzeigen wie vorliegend geschehen manuell auf ihren Inhalt hin untersucht, bevor sie in das Internet eingestellt werden, muss ihr ein entsprechender Inhalt, der erkennbar geeignet ist, einen besonders einschneidenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einer Person oder eines Betriebes zu begründen, auffallen und sie zumindest zu weiteren Nachfragen veranlassen."

Ob diese Rechtsansicht angesichts des klaren Wortlautes von § 11 TDG überzeugt, ist mehr als fraglich.

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