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BGH: Betrug bei vorgetäuschter Rechung ?

Der BGH (Urt. v. 4.12.2003 - 5 StR 308/03 = PDF, 51 KB) hat den Freispruch einer Person aufgehoben, der an Unternehmen und Privatpersonen vorgetäuschte Rechnungen versandte. Der Mann wollte seine Opfer darüber täuschen, dass diese Rechnungen keine Rechnungen waren, sondern verdeckte Angebote auf Abschluss eines Vertrages. Dies stand freilich nur im Kleingedruckten.

Die Vorinstanz hatte den Angeklagten freigesprochen. Dieser Ansicht ist der BGH nun im Revisionsverfahren nicht gefolgt:

"Das Landgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, wonach derjenige, der Angebotsschreiben übersendet, in denen durch die Verwendung typischer Rechnungsmerkmale der Eindruck einer Zahlungspflicht erweckt wird, eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB begehen kann (...).

Jedoch ist die Beweiswürdigung in verschiedener Hinsicht fehlerhaft.

Allerdings muß das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

Hier erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als widersprüchlich und lückenhaft."


Der BGH hat den Freispruch aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zur erneuten Beurteilung zurückverwiesen.

Erst jüngst hatte das AG Herford (Urt. v. 15.01.2003 - Az.: 12 C 1184/02) in einem ähnlichen Fall einen klaren Verstoß gegen § 1 UWG und § 3 UWG festgestellt.

Diese Art der Betrügereien ist schon aus dem Offline-Leben bekannt und nimmt in den letzten Jahren auch im Online-Bereich zu. So melden sich z.B. "Die Gelben Regionalseiten" oder "Der graue Ortsanzeiger" und schicken neu gegründeten Gewerbetreibenden "Rechnungen" über eine zumeist vierstellige Summe.

Viele Betroffene denken, hier handle es sich um die üblichen Telefonbucheinträge bei der Deutschen Telekom und überweisen den Betrag. Dabei handelt es sich bei den Schreiben in Wahrheit um geschickt deklarierte Angebote auf Abschluss eines Inserats. Diese Masche ist inzwischen auch im Netz der Netze weit verbreitet.

In regelmäßigen Abständen warnt die DENIC immer wieder vor vermeintlichen "Deutschen Registrierungsstellen", die von den einzelnen Domain-Inhabern Geld für den Besitz der Domain verlangen.

Die juristische Bewertung solcher Vorgänge ist grundsätzlich unzweifelhaft. Der BGH (Urt. v. 26.04.2001 - Az.: 4 StR 439/00) hat ausdrücklich festgestellt, dass ein solches Handeln einen Betrug nach § 263 StGB begründet. Der einzelne Betroffene braucht die vermeintlichen Kosten nicht zu bezahlen, da wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) kein Vertrag zustande gekommen ist. Hat er schon bezahlt, so steht ihm ein Rückzahlungsanspruch zu.

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