Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG München: Domain-Konnektierung = geschäftlicher Verkehr ?

Das LG München (Urt. v. 18. März 2004 - Az.: 17HK 0 16815/03) hatte zu entscheiden, ob eine Person, die eine Domain beantragt und konnektiert bekommt, die Webseite aber noch mit keinerlei Inhalte füllt, sich schon automatisch im geschäftlichen Verkehr bewegt.

Diese Frage ist insbesondere deswegen relevant, weil nur "im geschäftlichen Verkehr" markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche zum Tragen kommen. Bei reinen Privatpersonen greifen diese Normen dagegen nicht.

Im vorliegenden Fall hatte war unter der Domain bis Februar 2004 keine Website adressiert, sondern es tauchte lediglich der Hinweis auf, dass die Homepage soeben freigeschaltet worden sei. Seit Februar fand sich unter der Domain ein Diskussionsforum über die Bedeutung von erotischen Unterhaltungsangeboten.

Das LG München lehnte hier das Merkmal des geschäftlichen Verkehrs ab, da nicht erkennbar sei, dass der Domain-Inhaber die Seite jemals kommerziell habe benutzen wollen. Dann schieden auch Ansprüche aus UWG und MarkenG aus.

Die Münchener Richter lehnten ebenfalls namensrechtliche Ansprüche aus § 12 BGB ab:

"Solange der Beklagte die Domain lediglich reserviert gehalten hat, hatte die Domain nicht einmal eine Adressfunktion, so dass eine Namensanmaßung i.S.d. § 12 BGB von vornherein ausscheidet."

Damit vertritt das Bayerische LG jedoch eine absolute Mindermeinung, denn erst vor kurzem hatte der BGH (Urt. v. 26.06.2003 - Az.: I ZR 296/00) in der "maxem.de"-Entscheidung das genaue Gegenteil festgestellt.

Rechts-News durch­suchen

10. Juni 2026
Online-Händler dürfen die Auswahl von "Herr" oder "Frau" nicht verlangen, wenn diese Information für die Vertragsabwicklung nicht zwingend benötigt…
ganzen Text lesen
09. Juni 2026
Das Einstellen eines Hitler-Bildes im privaten WhatsApp-Status bleibt straflos, wenn nur enge, persönliche Kontakte das Bild sehen können.
ganzen Text lesen
09. Juni 2026
Meta muss 100.000,- EUR Ordnungsgeld, weil das Unternehmen falsche Vorwürfe gegen einen Soldaten auf Facebook zu spät löschte.
ganzen Text lesen
08. Juni 2026
Die Billigung des russischen Angriffskriegs in einem öffentlich einsehbaren Internet-Posting erfüllt den Straftatbestand der Billigung von Straftaten.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen