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OLG Hamm: Wettbewerbsverhältnis nach UWG

Das OLG Hamm (Urt. v. 02.03.2004 - Az.: 4 U 123/03) hatte darüber zu entscheiden, wann ein Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Unternehmern vorliegt.

Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnis ist eine der Voraussetzungen, damit ein Unternehmer gegen einen anderen überhaupt einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch nach dem UWG, z.B. auf Unterlassung, geltend machen kann.

Man unterscheidet dabei zwischen dem sog. konkreten und abstrakten Wettbewerbsverhältnis. Beide Varianten waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Zunächst lehnt das OLG ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ab:

"Durch den (...) Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist die Antragstellerin nicht unmittelbar verletzt und somit auch nicht nach den §§ 1, 3 UWG sachbefugt.

Zwischen der Antragstellerin, die ihren Getränkemarkt in P. betreibt, und der Antragsgegnerin mit dem Getränkemarkt in N, der rund 61 km entfernt ist und in dem sie Getränke zum Abholen bereit hält, besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Zwar setzen beide Parteien gleichartige Waren ab. Das erfolgt aber ersichtlich nicht innerhalb desselben räumlichen Kundenkreises, so daß durch das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht konkret im Absatz behindert oder auf andere Weise unmittelbar gestört werden kann (...)."


Dann beschäftigen sich die Richter mit dem abstrakten Wettbewerbsverhältnis und verneinen dieses ebenfalls:

"Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG antragsbefugt. Insoweit genügt zwar ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis. (...)

Dazu reicht aus, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich der vermeintliche Verstoß zumindest in einer nicht ganz unbedeutenden Weise auf den potentiellen Kundenkreis der Antragstellerin auswirken kann.

Nach den hier entscheidenden Umständen fehlt es aber auch an dieser Voraussetzung. Derselbe Markt, auf dem die Verletzerin ihre Geschäftstätigkeit ausübt und insbesondere für ihre Produkte wirbt, ist (...) hier (...) örtlich oder regional begrenzt, z.B. auf eine Stadt und ihr Umland (...).

Nur in (...) abgegrenzten Bereich kann sich nämlich üblicherweise die vermeintliche Verletzungshandlung auswirken. Der räumliche Marktbereich der Antragsgegnerin umfaßt hier allenfalls den Stadtbereich von N. Der der Antragstellerin zuzuordnende Bereich von P ist zu weit entfernt, um räumlich zu demselben Markt gehören zu können."


Ergebnis: Zwischen den Parteien besteht kein Wettbewerbsverhältnis, das Begehren der Antragstellerin wird schon deswegen zurückgewiesen.

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