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Bayern: Sportwetten-Werbespots im DSF verbieten

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung v. 5./6. Juli 2004 (S. 16) plant die Bayerische Staatsregierung gegen die Sportwetten-Werbespots vorzugehen, die im Deutschen Sportfernsehen (DSF) ausgestrahlt werden.

Es handelt sich hierbei um die Werbespots von betandwin, einem in Deutschland zugelassenen privaten Sportwetten-Vermittler. betandwin hatte sich vorletztes Jahr an der Odds Sportdata beteiligt, einem Unternehmen, dessen Lizenz noch aus DDR-Zeiten stammt, und so grundsätzlich eine für Deutschland gültige Lizenz erworben.

Fraglich ist jedoch, ob die vom Bundesland Sachsen erteilte Genehmigung zu einer Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet berechtigt oder ob an den Landesgrenzen halt zu machen ist.

Das Finanz- und Innenministerium ist der Ansicht, dass nur der staatliche Sportwetten-Betreiber Oddset berechtigt sei, in Bayern Sportwetten anzubieten. Im Freistaat fehle es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift, wonach auch privaten Anbieter eine Erlaubnis erteilt werden könnten.

Ausgangspunkt ist § 284ff. StGB, wonach es für die Vermittlung von Sportwetten einer staatlichen Erlaubnis bedarf. Andernfalls liegt eine Straftat vor.

In diesem Zusammenhang ist es hilfreich, sich die Entscheidung des BVerwG (Urt. v. 28.03.2001 - Az.: 6 C 2/01) ins Gedächtnis zu rufen. In dieser Auseinandersetzung ging es um die Zulassung von privaten Sportwetten-Vermittler in Bayern.

Das BVerwG urteilte damals:

"(...) das Bayerische Landesrecht sieht keine dementsprechende Bestimmung vor.

Die Lotterieverordnung findet keine Anwendung auf Sportwetten, da es sich in Ermangelung eines Spielplans und einer Festlegung der Wetteinsätze nicht um eine Lotterie oder Ausspielung handelt.

Auch das Staatslotteriegesetz enthält keine Regelungen über privat veranstaltete Sportwetten.

(...) In Bayern besteht deshalb, was das BVerwG ausdrücklich klarstellt, ein uneingeschränktes Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten."


Die Verwaltungsrichter stellten auch klar, dass ein solches Verbot nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), verstoße.

Das bayerische Finanz- und Innenministerium scheint offensichtlich der Ansicht zu sein, dass die betanwin erteilte Genehmigung für den Bereich des Freistaates keinerlei Wirkung entfalte.

Die Bayerische Landesmedienzentrale (BLM) dagegen, die die Aufsicht über die Privatfernsehen-Anbieter und somit auch über das DSF ausübt, ist anderer Meinung und hält die Ausstrahlung für rechtmäßig.

Das BLM hat dabei anscheinend das Urteil des BGH (Urt. v. 11.10.2001 - Az.: ZR 172/99) im Blickwinkel, wo die höchsten deutschen Zivilrichter entschieden, dass eine landesrechtlich erteilte Genehmigung ausreiche, um im gesamten Bundesgebiet tätig zu werden.

Anders sehen dies aber weiterhin die Verwaltungsgerichte. So erklärte Ende letzten Jahres das OVG NRW (Beschluss v. 05.12.2003 - Az.: 16 L 2273/03), dass eben keine andere landesrechtliche Genehmigung ausreiche, wenn das eigene Landesrecht ein Verbot vorsehe. Und erst vor kurzem bestätigten die Verwaltungsrichter (OVG NRW, Beschl. v. 14.05.2004 - Az.: 4 B 2096/03 = Kanzlei-Info v. 26.05.2004) noch einmal ausdrücklich ihre Rechtsansicht.

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