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OLG Frankfurt: Online-Auktion "im Cartier-Stil" vergleichende Werbung

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 27.07.2004 - Az.: 6 W 80/04) hatte darüber zu entscheiden, ob der bei einer Online-Auktion verwandte Text "im Cartier-Stil" als vergleichende Werbung einzustufen ist.

Der Beklagte hatte bei einer Online-Auktion bei eBay ein Schmuckstück versteigert, mit der Aussage „Eine edle Brosche im Cartier-Stil“. Zum Zeitpunkt der Versteigerung waren bei eBay 205 Bewertungen zu geschäftlichen Transaktionen des Beklagten bei eBay gespeichert. Außerdem unterhielt er einen eigenen eBay-Shop.

Die Klägerin nahm den Beklagten aus eingetragenem Markenrecht und Wettbewerbsrecht in Anspruch.

Der Beklagte beantragte für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe, erhielt diese aber nicht. Gegen diese Entscheidung legte er Beschwerde ein. Im Rahmen dieser Beurteilung über die Prozesskostenhilfe hat das OLG Frankfurt auch wichtige Aussagen über die zugrunde liegenden Rechtsstreit getroffen.

Im Ergebnis hat das Gericht der Beschwerde des Beklagten stattgegeben, da dieser durchaus mit seiner Verteidigung durchdringen könne.

"Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da die beabsichtigte Rechtverteidigung der Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (...).

Der mit dem ersten Teil des Unterlassungsantrages verfolgte Anspruch besteht nicht, weil er auf Markenrecht nicht gestützt werden kann (...).

Es fehlt (...) an einer markenmäßigen Benutzung der Bezeichnung „Cartier“. Eine Bezeichnung wird markenmäßig benutzt, wenn ihre Verwendung auch dazu dient, das gekennzeichnete Produkt von anderen Waren zu unterscheiden und die Herkunft der Ware zu kennzeichnen (...). Die Beklagten haben mit ihrer Werbung „eine edle Brosche im Cartier-Stil“ (...)nicht den Eindruck erweckt, bei der von ihnen angebotene Brosche handele es sich um Cartier-Schmuck.

Sie haben die Brosche hinsichtlich deren Stil als einem Schmuckstück von Cartier vergleichbar angepriesen und damit die Wertschätzung dieses Kennzeichens unlauter ausgenutzt, nicht jedoch die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt.


Hinsichtlich des ebenfalls geltend gemachten Wettbewerbsanspruchs führen die Richter aus:

"In der Bewerbung von Schmuck mit der Anpreisung „eine edle Brosche im X-Stil“ liegt eine vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG, weil es sich um eine Äußerung handelt, die auf einen Mitbewerber, nämlich die Klägerin, Bezug nimmt.

Es handelt sich um einen Fall unlauterer vergleichender Werbung gemäß §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG, weil die Wertschätzung des von der Klägerin verwendeten Kennzeichens (...) in unlauterer Weise ausgenutzt wird."


Und weiter:

"Denn die Angabe ruft bei den angesprochenen Verkehrskreisen im Kontext der Beschreibung eine Assoziation zwischen „Cartier“ und dem Angebot der Beklagten in der Weise hervor, dass diese Kreise den Ruf der von der Klägerin stammenden Erzeugnisse auf die von den Beklagten angebotene Brosche übertragen (...). Die Wendung „im Cartier-Stil“ geht über die bloße Nennung des Kennzeichens (...) hinaus.

Sie signalisiert dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass das Schmuckstück zwar nicht von Cartier stammt, aber nach der Bewerbung des Anbieters im Design vergleichbar sei."


Die Richter bejahen auch die Anwendung des UWG:

"Der Senat zweifelt auch nicht an dem Vorliegen einer Wettbewerbshandlung (...). Der Unternehmerbegriff des § 14 BGB ist in einem funktionalen Sinne zu verstehen. Es ist nicht erforderlich, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb geführt wird.

Unternehmer ist jeder, der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet (...). Diese Voraussetzungen sind in der Person des Beklagten (...) erfüllt. Zum Zeitpunkt der Versteigerung im Dezember 2002 waren bei eBay unter seinem Mitgliedsnamen (...) 205 Bewertungen zu geschäftlichen Transaktionen (...) gespeichert. Bis zum 22.09.2003 stieg die Zahl der Bewertungen auf 476."


Einzig weil die Wettbewerbshandlung verjährt ist, bejahte das OLG Frankfurt die Verteidigungschancen.

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