Wie das domainblog berichtet, hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Hamburg in Sachen "tipp.ag" verworfen.
Das OLG Hamburg (Urt. v. 16. Juni 2004 - Az.: 5 U 162/03) hatte die Entscheidung des LG Hamburg (vgl. die Kanzlei-Info v. 08.09.2003) bestätigt, dass ".ag"-Top-Level-Domains grundsätzlich nur von Aktiengesellschaften genutzt werden dürfen. Vgl. dazu die Kanzlei-Infos v. 21.07.2004.
Wie schon die Vorinstanz überzeugte auch die Argumentation des OLG Hamburg nicht. Es darf dabei jedoch nicht übersehen werden, dass die Entscheidung zum erheblichen Teil von Gründen getragen wird, die ausschließlich den Offline-Bereich betreffen. So war die Beklagten-Seite u.a. als "tipp.AG“ oder „tipp.ag" aufgetreten:
"Gegenstand des Unterlassungsantrages ist die Verwendung der Zeichen „tipp.AG“ bzw. „tipp.ag“ als geschäftliche Bezeichnung in jeder Verwendungsform und für jede Ware oder Dienstleistung. Der Verbotsantrag beschränkt sich damit weder auf die Verwendung in der Internet-Domain www.tipp.ag noch ist er auf die Erbringung von Telediensten oder die Veranstaltung von Lottospielgemeinschaften beschränkt.
Vielmehr will die Klägerin der Beklagten die Verwendung dieser Bezeichnung in jedem denkbaren Zusammenhang untersagt wissen, wenn und so lange sie nicht unter einer Aktiengesellschaft mit der Bezeichnung tipp.ag auftritt."
Es ist daher angesichts o.g. Umstände fraglich, ob man aus diesem Urteil - wie dies in vielen Anmerkungen geschieht - wirklich herleiten kann, dass die TLD-Endung ".ag" demnach nur noch von Aktiengesellschaften benutzt werden darf.
Diese Frage wird jedoch bald geklärt werden, da schon eines neues Verfahren ins Haus steht. Gegen den Betreiber der Domain "vaterschaftstest.ag" wurde vor einiger Zeit Klage beim LG Hamburg eingereicht. Grund: Der Beklagte betreibe eine ".ag"-Domain, sei aber keine Aktengesellschaft.