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AG Schleswig: Neues R-Gesprächs-Urteil

Das AG Schleswig (Urt. v. 11.01.2005 - Az.: 2 C 122/04) hat in einem neuen Verfahren über R-Gespräche eine Entscheidung getroffen.

Bei den "R"-Gesprächen trägt nicht der Anrufer die Kosten, sondern der Angerufene. Der Anrufer wählt vorab eine kostenlose Rufnummer und teilt der dortigen Vermittlungsanlage die Nummer des Anzurufenden mit. Diese wählt den Anzurufenden an und fragt ihn, ob er die Kosten für das Gespräch übernehmen will. Wenn er dies bejaht, wird die Verbindung hergestellt.

Seit längerem wird kontrovers die Beweislast, das Zustandekommen des Vertrages und die Zahlungspflicht bei R-Gesprächen diskutiert. Siehe dazu ausführlich unsere Info-Portal "R-Gespräche & Recht".

Wie fast immer in diesen Fällen hat das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers das R-Gespräch entgegengenommen. Das AG Schleswig hat den Anschluss-Inhaber zur Zahlung verpflichtet:

"Es ist dabei unerheblich, ob die Kinder des Beklagten mit oder ohne Zustimmung des Beklagten gehandelt haben. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung ein Anschlussinhaber regelmäßig für Telefonate solcher Personen nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht einzustehen hat, die sich erlaubtermaßen in seinem Privatbereich befinden und denen er in zurechenbarer Art und Weise die Benutzung des Telefons ermöglicht hat (...).

Für die Annahme einer Anscheinsvollmacht ist es insoweit auch unerheblich, dass der Telefonteilnehmer minderjährig und beschränkt geschäftsfähig ist Den Anschein einer Bevollmächtigung vermag auch ein Minderjähriger in gleicher Weise zu setzen wie ein Erwachsener, der voll geschäftsfähig ist."


Im weiteren beschäftigt sich das Gericht mit der hochinteressanten Frage, ob der Anschluss-Inhaber evtl. nicht nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften seinen Widerruf erklären könne. Letzten Endes lehnt das Gericht dies ab:

"Der somit wirksam von den Kindern des Beklagten im Wege der Anscheinsvollmacht für den Beklagten akzeptierte Vertragsschluss ist auch nicht durch einen späteren Widerruf unwirksam geworden. Geht man davon aus, dass die Telefondienstleistung ein Fernabsatzvertrag gemäß § 312b BGB darstellt, ist doch jedenfalls das Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 3 Zif.2 BGB erloschen, da der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat.

Diese ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers ist hier in der Betätigung der Tastenkombination zur Entgegennahme eines Verbindungsaufbaus zu sehen."

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