Das LG Düsseldorf (Urt. v. 30.03.2005 - Az.: 2a O 10/05) hat sein Verbot für Suchmaschinenbetreiber hinsichtlich Markennamen bestätigt und damit die vorangegangene einstweilige Verfügung aufrecht erhalten. Vgl. die Kanzlei-Infos v. 15.02.2005.
Das Besondere an dem Fall ist, dass der Antragsgegner nicht Google oder Yahoo ist, sondern der Betreiber einer kleineren, speziellen "Suchmaschine". Kritiker nennen derartige Suchmaschinen "Pseudo-Suchmaschinen", da sie angeblich keinen wirklichen Nutzwert brächten, sondern ausschließlich darauf aus seien, fremde Marken und Namen für eigene Zwecke zu nutzen.
Die Entscheidungsgründe überraschen in mehrfacher Hinsicht:
"Der Verfügungsbeklagte nutzt die Bezeichnungen (...) auf der streitgegenständlichen Unterseite seiner Website auch kennzeichenmäßig. Er benutzt die geschäftlichen Bezeichnungen des Verfügungsklägers als betriebliche Herkunftszeichen. Zwar verwendet der Verfügungsbeklagte die Unternehmenszeichen des Verfügungsklägers nicht zur Kennzeichnung seiner eigenen Dienstleistungen, sondern offen zur Bezeichnung der vom Verfügungskläger selbst angebotenen Dienstleistungen. Dennoch handelt es sich um eine rechtsverletzende Benutzung.
Es handelt sich nämlich bei der durch den Verfügungsbeklagten erfolgten Form der Benutzung nicht um die bloße Erwähnung der geschäftlichen Bezeichnungen des Verfügungsklägers zu redaktionellen Zwecken (...). Um eine bloße Nennung der geschäftlichen Bezeichnungen wie in einem Telefon- oder Branchenbuch würde es sich nämlich nur dann handeln, wenn die verschiedenen Anbieter privater Krankenversicherungsvergleiche in der Datenbank in einer bestimmten Reihenfolge geordnet nacheinander gleichwertig aufgeführt würden."
Und weiter:
"Dies ist vorliegend indes nicht der Fall.
Zwar gelangt man zu den von dem Verfügungsbeklagten in die Datenbank aufgenommenen Anbietern von Vergleichen im Hinblick auf private Krankenversicherungen gleichermaßen dadurch, dass man die neben den blickfangmäßig hervorgehobenen geschäftlichen Bezeichnungen des Verfügungsklägers geschalteten Links „zurück“ bzw. „weiter“ anklickt.
Allein deshalb kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um die bloße Wiedergabe der Kennzeichen wie in einem Telefon- oder Branchenbuch handelt. Denn auf der streitgegenständlichen Seite sind Google-Anzeigen für Konkurrenten des Verfügungsklägers geschaltet, zu denen der lnternetnutzer problemlos Kontakt aufnehmen kann, während dies im Hinblick auf den Verfügungskläger nur eingeschränkt der Fall ist.
Dadurch besteht die Möglichkeit, dass Interessenten, die aufgrund der Auflistung des Verfügungsklägers in der Datenbank des Verfügungsbeklagten Kontakt zu diesem aufnehmen wollen, aufgrund der damit verbundenen Schwierigkeiten zu den Konkurrenten gelenkt werden.
Denn zu den eigenen Webseiten der in den Google-Anzeigen aufgeführten Konkurrenten gelangt man dadurch, dass man auf die unterstrichene Kopfzeile klickt. Anders als bei diesen Anzeigen gelangt man zu der Webseite des Verfügungsklägers allerdings nicht schon dadurch, dass man auf die geschäftliche Bezeichnung klickt. Dies ist auch nicht dadurch der Fall, dass der Klick auf die das Tätigkeitsfeld des Verfügungsklägers erläuternde und seinen Sitz aufführende Zeile „Vermittlung von privaten Krankenversicherungen (...)“ erfolgt.
Vielmehr befindet sich der Link auf die Webseite des Verfügungsklägers auf der noch ein Stück darunter befindlichen Zeile „Besuchen Sie dieses Angebot“. Insbesondere weil die geschäftlichen Bezeichnungen des Verfügungsklägers sowohl oben als auch unten auf der Seite blickfangmäßig hervorgehoben sind, steht diese überdies sehr klein geschriebene Zeile nicht mehr mit ihnen in Zusammenhang, so dass der lnternetnutzer nicht ohne weiteres hier den Link auf die Webseite des Verfügungsklägers vermutet.
Dies gilt umso mehr deshalb, weil vor dieser Zeile ein schwarzer Strich die Webseite horizontal trennt, so dass nicht angenommen werden kann, die Informationen unterhalb des Querstriches bezögen sich auf den Verfügungskläger.
Die unterschiedliche Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu dem Verfügungskläger einerseits und seinen aus den Google-Anzeigen ersichtlichen Konkurrenten andererseits dient letztlich dazu, dem Verfügungsbeklagten Einnahmen zu verschaffen, da er Werbeeinnahmen aus den von ihm geschalteten Google-Anzeigen, wie in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen worden ist, nur dann erhält, wenn Interessenten auf die Anzeigen klicken.
Es handelt sich damit nicht mehr um eine neutrale Aufführung der geschäftlichen Bezeichnungen wie in einem Telefon- oder Branchenbuch, sondern um kennzeichenmäßige Benutzung."
Es gibt zwei Besonderheiten bei dem Urteil.
Zum einen berücksichtigt das Gericht bei der markenrechtlichen Prüfung viele Gesichtspunkte, die eher in den Rahmen wettbewerbsrechtlicher Erwägungen passen würden. Gleichwohl sind die erörterten Themen relevant und zutreffend.
Zum anderen ist das Urteil sehr einzelfall-spezifisch. Es könnte nämlich durchaus sein, dass das Gericht an mehreren Stellen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn das Layout und der Inhalt der Webseite anders gewesen wäre: Wenn nämlich der Markeninhaber genauso optisch (hervorgehoben) verlinkt gewesen wäre wie die AdSense-Anzeigen. Wenn der Hinweis "Besuchen Sie dieses Angebot" deutlicher und klarer für den Besucher erkennbar und nicht am Ende der Seite "versteckt" gewesen wäre.
Insofern bleibt diese Thematik auch weiterhin spannend und wird sicherlich zukünftig noch mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sein.