Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Hannover: SAT.1 verliert "schmidt.de"

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat in dem Verfahren eines Webdesigners mit dem Namen Schmidt gegen den privaten Fernsehsender SAT.1 zur Freigabe der Internetdomain "schmidt.de" verurteilt.

Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, dass durch die Benutzung der Internetdomain das Namensrecht des Klägers verletzt wird, weil ein Unbefugter seinen Namen benutzt. Dem Kläger steht das Namensrecht an der Internetdomain zu, weil er mit Nachnamen Schmidt heißt. Der beklagte Fernsehsender ist unbefugt, weil er nicht selbst Träger des Namens ist und vom berechtigten Inhaber des Namens – dem Künstler Harald Schmidt – keine wirksame Gestattung erhalten hat.

Eine wirksame Gestaltung im Sinne des Namensrechts erfordert, dass der Namensinhaber dem Namensnutzer die weitgehend freie Verfügung über den Namen und den wirtschaftlichen Nutzen daraus erlaubt. Die Einräumung eines solchen Verfügungsrechts über den Namen "schmidt.de" durch den Namensinhaber Harald Schmidt hat der Fernsehsender aber nicht bewiesen. Die als Zeugin vernommene Mitarbeiterin hat angegeben, Harald Schmidt habe für den Internetauftritt stets die inhaltliche Verantwortung behalten und letztlich auch die Entscheidung über einzelne Beiträge getroffen.

Nach den Ausführungen der Kammer stehen dem namensrechtlichen Anspruch des Klägers auch Titelschutzrechte des Fernsehsenders nicht entgegen, weil zwar Rechte an der "Harald Schmidt Show" bestehen; nicht aber an dem gebräuchlichen bürgerlichen Namen "Schmidt".

(Az.: 9 O 117/04)

Quelle: Pressemitteilung des LG Hannover v. 22.04.2005

Rechts-News durch­suchen

10. Juni 2026
Online-Händler dürfen die Auswahl von "Herr" oder "Frau" nicht verlangen, wenn diese Information für die Vertragsabwicklung nicht zwingend benötigt…
ganzen Text lesen
09. Juni 2026
Das Einstellen eines Hitler-Bildes im privaten WhatsApp-Status bleibt straflos, wenn nur enge, persönliche Kontakte das Bild sehen können.
ganzen Text lesen
09. Juni 2026
Meta muss 100.000,- EUR Ordnungsgeld, weil das Unternehmen falsche Vorwürfe gegen einen Soldaten auf Facebook zu spät löschte.
ganzen Text lesen
08. Juni 2026
Die Billigung des russischen Angriffskriegs in einem öffentlich einsehbaren Internet-Posting erfüllt den Straftatbestand der Billigung von Straftaten.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen