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LG Hannover: Urteilsgründe zu "schmidt.de" liegen vor

Die Kanzlei-Infos v. 24.04.2005 hatten vor kurzem darüber berichtet: Über den Rechtsstreit um die Domain von Harald Schmidt "schmidt.de".

Nun liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor (LG Hannover, Urt. v. 22.04.2005 - Az.: 9 O 117/04 - PDF via RA Möbius).

Da LG Hannover hatte einem Dritten namens Schmidt die Domain "schmidt.de" zugesprochen, nachdem Harald Schmidt sich vor einiger Zeit von SAT.1 trennte und der Fernsehersender damals die Domain behielt:

"Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger gemäß § 12 BGB zu. (...)

Die Beklagte hat unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und damit schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt (...). Die Beklagte gebraucht den Namen "Schmidt" unbefugt, indem sie die Internetadresse "schmidt.de" für sich hat reservieren lassen.

Der Gebrauch (...) erfolgt auch unbefugt, da sie dazu nicht berechtigt ist.

Die Beklagte ist zunächst einmal nicht selbst Trägerin des Namens "Schmidt". Es ist ihr darüber hinaus aber auch nicht gelungen nachzuweisen, dass sie von einem berechtigten Inhaber des Namens die Gestattung zur Verwendung von dessen Namen erhalten hat. (...)"


Und weiter:

"Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Schutz des Titels "schmidt.de" berufen. Soweit sie angeführt hat (...) Inhaberin sämtlicher Rechte an der "Harald-Schmidt-Show" zu sein, könnten ihr Titelschtuzrechte auch höchstens an diesem Namen, nicht jedoch an dem allgemein gebräuchlichen bürgerlichen Namen Schmidt insgesamt entstanden sein."

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