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VG Köln: Ping- und Lockanrufe mittels 0190-Rufnummern

Die Klägerin ließ von den Niederlanden aus in großem Umfang deutsche Mobilfunkanschlüsse anrufen. Die Verbindung wurde nach einem einmaligen Klingeln (sog. Ping- oder Lockanruf) automatisch unterbrochen. Als Absender wurde eine "+49190"-Rufnummer fingiert angegeben. Bei Anwahl der 0190-Nummer gelangte der Anrufer zu einer ausländischen Erotikfirma.

Die Beklagte, die damalige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), ordnete die Abschaltung der 0190-Rufnummern an und forderte die Klägerin auf, es zu unterlassen, Dritte unaufgefordert anzurufen.

Hiergegen klagte das betroffene Unternehmen vor dem VG Köln (Urt. v. 28.01.2005 - Az.: 11 K 3734/04) und verlor.

"Die Voraussetzungen für ein Einschreiten (...) lagen vor.

Die RegTP hat eine Anordnung getroffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften iRd. Nummernverwaltung sicherzustellen; diese Anordnung ist nicht zu beanstanden. Zu den gesetzlichen Vorschriften, über deren Einhaltung (...) die RegTP wacht, gehören insb. auch diejenigen des UWG (...).

Die Behörde kann daher gegen jegliche Verstöße gegen das UWG bei der Nutzung von 0190/0900-Nummern einschreiten."


Die Richter stellen dann fest, dass die Anrufe der Klägerin unzulässige Telefonwerbung und somit unzweifelhaft wettbewerbswidrig seien. Die Klägerin habe damit gegen das UWG verstoßen.

Des weiteren beschäftigen sich die Kölner Juristen dann mit der Tatsache des einmaligen Klingelns:

"Zum anderen kommt beim Anruf der Klägerin eine doppelte Vortäuschung gegenüber dem Angerufenen hinzu, die den Anruf erst recht als sittenwidrig (...) erscheinen lässt.

Eine Vortäuschung liegt nämlich sowohl über den Anrufenden vor (dessen Sitz in den Niederlanden verschleiert wurde) als auch über die Art des Anrufs (da ein Anruf von einer Mehrwertdiensterufnummer vorgespiegelt wurde, der technisch grundsätzlich nicht möglich ist und in Wahrheit auch nicht erfolgt).

Diese Veranlassung (...) bestand umso mehr, als die hinterlassene Nummer vom Angerufenen nicht eingeordnet werden konnte (...). Im Hinblick darauf musste der Angerufene auch nicht damit rechnen, bei seinem Rückruf auf einen (...) kostenpflichtigen (...) Mehrwertdiensteanbieter aufzulaufen;

dies umso weniger, als durch die Kennung mit +49 und dem Wegfall der ersten Null die 0190-Nummer nicht auf Anhieb zu erkennen war."


Erst vor wenigen Tagen hat das VG Köln in einer weiteren Entscheidung seine Rechtsauffassung untermauert, wonach die RegTP gegen unzulässige Werbeanrufe und -faxe vorgehen darf, vgl. die Kanzlei-Infos v. 11.07.2005.

Zum Bereich der Mehrwertdienste vgl. unsere Info-Portal "Mehrwertdienste & Rechte".

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